Rn 20

Die Vermögensübersicht ist schriftlich zu erstellen, dies schon wegen der besseren Nachvollziehbarkeit und zur Sicherung der Grundlagen für nachfolgende Entscheidungen. Im Gegensatz zum Verzeichnis der Massegegenstände und zum Gläubigerverzeichnis dient das Vermögensverzeichnis nicht der Auflistung aller einzelnen Gegenstände. Vielmehr ergibt sich aus "Gegenüberstellung" und "geordneter Darstellung" die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Vermögensgruppen, wobei eine Orientierung an dem üblichen Bilanzschema des § 266 HGB geboten erscheint (ob in T-Form oder in Ablaufform gemäß § 266 HGB, ist hierbei nebensächlich).[21] Das erleichtert in vielfältiger Weise eine Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit des Rechenwerks und erlaubt es (ggf. mit fachkundiger Hilfe) den Gläubigern, aus dem Vermögensverzeichnis auch solche Informationen zu erlangen, die den Erklärungswert der vorausgegangenen Verzeichnisse nach §§ 151, 152 übersteigen. Zudem lassen sich ggf. weitere Erkenntnisse aus einem Vergleich mit den strukturell vergleichbar aufgebauten Rechenwerken nach HGB und Steuerrecht (vgl. § 155) gewinnen.

 

Rn 21

Die Vermögensübersicht sollte in Kontenform erstellt werden. Hinsichtlich der Gliederung verweist Abs. 1 Satz 2 lediglich auf § 152 Abs. 2 Satz 1; demnach sind im Rahmen des Gliederungspunktes "Verbindlichkeiten" (vgl. § 266 Abs. 3 HGB) die Forderungen gegen den Insolvenzschuldner jeweils geordnet nach Gläubigerklassen (einfache Insolvenzgläubiger, aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger ggf. nach Rangklassen, Massegläubiger) darzustellen. Auf der Passivseite sind nicht nur die Fremdverbindlichkeiten, sondern namentlich auch das Eigenkapital des Insolvenzschuldners darzustellen; hierbei handelt es sich zwar um nachrangige Insolvenzforderungen, deren Befriedigung ist im Insolvenzverfahren aber nur unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen.[22]

 

Rn 22

Die Aktivseite ist in Form einer gruppenmäßigen Zusammenfassung des Verzeichnisses der Massegegenstände darzustellen; sollte das Verzeichnis – was möglich und gelegentlich auch zweckmäßig ist – nach Verwertungsmöglichkeiten oder erwarteten Liquidationswerten der Insolvenzmasse geordnet worden sein,[23] muss hieraus ein neu sortiertes Verzeichnis generiert werden. Eine Abweichung von der Gliederung der Aktivseite nach § 266 HGB ist demgegenüber nicht erforderlich oder auch nur sinnvoll, solange nur über Anmerkungen hinreichend deutlich bestehende Verbindungen zwischen Aktivwerten und Passivpositionen aufgezeigt werden.[24] Da der Insolvenzverwalter ohnehin ein detailliertes Verzeichnis der Massegegenstände sowie ein vollständiges Gläubigerverzeichnis zu erstellen und gleichfalls zur Kenntnis aller Beteiligten zu bringen hat, erübrigt sich eine nähere Erläuterung der jeweiligen Kontenpositionen im Anhang zum Vermögensverzeichnis (dies jedenfalls dann, wenn das Verzeichnis der Massegegenstände und das Gläubigerverzeichnis entsprechende Zusammenfassungen und Wertsummenbildungen enthalten).

 

Rn 23

Zur Darstellung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten vgl. bereits eingehend § 151 Rn. 10 ff. sowie § 152 Rn. 8, 10. Eine "geordnete Übersicht" unter "Gegenüberstellung der Gegenstände der Insolvenzmasse und der Verbindlichkeiten des Schuldners" erfordert insoweit insbesondere, dass auf der Aktivseite bei den einzelnen Vermögensgegenständen deren Belastungen bzw. darauf bezogene Fremdrechte (z.B. Grundschuld, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Zession) anzugeben sind; die korrespondierende Gläubigerforderung ist zu passivieren. Aussonderungsrechte sind auf der Aktivseite und der Passivseite mit demselben Betrag anzugeben, mit dem sie schon in den Verzeichnissen nach §§ 151 und 152 zu berücksichtigen sind. Wichtig ist diese Angabe vor allem dann, wenn der Schuldner an dem betreffenden Gegenstand ein Anwartschaftsrecht begründet hat, das dem Verwalter die Möglichkeit gibt, durch Zahlung des noch ausstehenden (evtl. nur minimalen) Restbetrags einen unter Umständen wertvollen Gegenstand zur Masse zu ziehen. Wegen des Saldierungsverbots (s. § 151 Rn. 15 ff., 34 ff.) sind zudem bei der jeweiligen Vermögensposition Aufrechnungslagen, Gegenrechte sowie ganz generell Einwendungen und Einreden usw. anzugeben (und ggf. zu beziffern).

 

Rn 24

Eine Vermögensübersicht lässt sich etwa wie folgt gliedern:[25]

 
Aktivseite Passivseite
  Werte (Buch, Liquidation, Fortführung) Belastungen, Gegenrechte freie Masse   Bestreiten, Drittrechte, Aufrechnungslagen, Besonderheiten freie Masse (rechnerisches Saldo)
A. Anlagevermögen       A. Eigenkapital    
I. immaterielles Vermögen       B. Rückstellungen    
II. Sachanlagen       C. Verbindlichkeiten    
1. Grundstücke usw.       I. Insolvenzgläubiger    
2. technische Anlagen       1. Anleihen    
3. Geschäftsausstattung       2. Bankverbindlichkeiten    
III. Finanzanlagen       3. Anzahlungen    
B. Umlaufvermögen       4. Schulden aus Lieferung und Leistung usw.    
I. ...

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