Rn 37

Grund der Forderung meint nicht die rechtliche Einordnung, sondern diejenigen Tatsachen, aus denen die Forderung entspringt, und damit den konkreten Lebenssachverhalt, aus dem sich die Berechtigung ergibt.[51] Entscheidend ist die Darlegung der tatsächlichen Umstände, nicht aber die rechtliche Würdigung.[52]

 

Rn 38

Die Insolvenzforderung ist so anzumelden, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in der Lage sind, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen. Stand die Forderung zunächst einem Dritten zu, muss der Gläubiger auch dazu vortragen, wie er diese Forderung erworben hat. Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.[53] Der Struktur nach entsprechen die Anforderungen des § 174 Abs. 2 denen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

Rn 39

Der in einer Anmeldung angegebene Grund ist für einen nachfolgenden Feststellungsprozess maßgeblich und darf später in diesem nicht ausgetauscht werden;[54] ein Nachschieben von Gründen ist unstatthaft.

 

Rn 40

Die Einreichung von Rechnungen allein ist nur dann genügend, wenn ihr der Rechtsgrund sowie die erbrachten Leistungen in spezifizierter Weise zu entnehmen sind.[55]

 

Rn 41

Anmeldungen von Sozialversicherungsträgern müssen die Versicherten, auf die sich die Forderung bezieht, namentlich oder eindeutig bestimmbar bezeichnen.[56] Häufig wird hier zunächst ein geschätzter Betrag anzumelden sein, der erst nach Durchführung einer Außenprüfung beziffert werden kann.[57]

 

Rn 42

Die angemeldeten Forderungen müssen hinreichend individualisiert sein.[58] Bei der Sammelanmeldung von mehreren Einzelforderungen ist deren jeweilige Höhe und der Lebenssachverhalt für jede Einzelforderung schlüssig darzutun.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, ist eine Forderungsfeststellungsklage nur zulässig, sofern eine Neuanmeldung der Forderung sowie ein darauf bezogener Prüfungstermin erfolgt ist.[60]

 

Rn 43

Zur Rechtsfolge bei unterbliebener Angabe des Grundes siehe Rn. 75.

[51] LG Mönchengladbach KTS 1970, 62; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 7 Rn. 24.
[52] RGZ 93, 13 (14).
[54] BGH ZIP 2001, 2099 [BGH 27.09.2001 - IX ZR 71/00] (2099 f.) = ZInsO 2001, 1050.
[55] BGH NZI 2009, 242 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 3/08]; AG Köln ZInsO 2003, 1009; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 29; vgl. schon Kilger/K. Schmidt, KO § 139 Anm. 1a).
[56] Kilger/K. Schmidt, KO § 139 Anm. 1a).
[57] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 4.
[58] Hinsichtlich des Erfordernisses einer hinreichenden Bezeichnung und der verfahrensmäßigen Behandlung einer Mehrheit nichttitulierter Umsatzsteuerforderungen siehe BFH ZIP 1988, 183 (184) [BFH 26.11.1987 - V R 133/81].
[59] BGH NZI 2009, 242 = NJW-RR 2009, 772 [BGH 22.01.2009 - IX ZR 3/08]; AG München ZVI 2009, 419; zur Unzulässigkeit von unaufgegliederten Sammelanmeldungen von Sozialplanansprüchen durch den Betriebsrat AG Münster RPfleger 1982, 78 (78).
[60] BGH a. a. O.

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