Rn 37
Über die Verweisung in § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Vergütung des vorläufigen Verwalters die Vorschriften der §§ 63 bis 65 anwendbar. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 ist nunmehr in § 63 Abs. 3 eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingefügt worden. Sie muss im Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 10 bis 13 InsVV gelesen werden, die auf der Verordnungsermächtigung in § 65 beruhen. Weiterhin findet sich eine durch das ESUG eingeführte Sonderregelung im Falle einer Nichteröffnung des Verfahrens in § 26a, die direkt anwendbar ist. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung der Vergütung ist nach § 134 BGB nichtig. Dies gilt auch für eine entsprechende Regelung in einem Insolvenzplan. Allerdings kann sich der Verwalter gegenüber den Beteiligten verpflichten, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen.
Die Berechnungsgrundlage für Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 1). Dabei ist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Abweichend von der für den Verwalter im eröffneten Verfahren geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 InsVV werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestehen, der maßgeblichen Masse hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Eine Berücksichtigung erfolgt aber nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Rn 38
Der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV, berechnet auf der soeben dargestellten Berechnungsgrundlage (§ 63 Abs. 3 Satz 2). Diese Regelvergütung gilt für den vergütungsrechtlichen Normalfall der einfachen Inbesitznahme, Sicherung und zeitweiligen Verwaltung des schuldnerischen Aktivvermögens. Abweichungen von diesem Normalfall kann durch Zuschläge und Abschläge nach § 3 InsVV Rechnung getragen werden. Dabei ist auf die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Verwalters abzustellen und nicht auf hypothetische Regelsatzveränderungen eines späteren Insolvenzverwalters, denn in § 11 Abs. 3 InsVV ist ausdrücklich geregelt, dass Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sind.
Rn 39
In § 11 Abs. 4 InsVV wird klargestellt, dass der vorläufige Verwalter die Vergütung als Sachverständiger nach dem JVEG zusätzlich und neben der Verwaltervergütung erhält, wenn ihn das Gericht außerdem auch zum Sachverständigen bestellt hat. Nur so kann auch die Regelung in § 9 Abs. 2 JVEG verstanden werden. Daraus ergibt sich, dass die bei einzelnen Gerichten immer noch geübte Praxis unzulässig ist, die verdiente Sachverständigenvergütung auf Vergütung des vorläufigen Verwalters anzurechnen oder die gleichzeitige Geltendmachung ganz zu untersagen.
Rn 40
Durch eine Änderung des § 50 (jetzt § 23) GKG in Art. 29 Nr. 8 EGInsO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Antragsteller nach Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags nur für die in dem Verfahren entstandenen Auslagen haftet. Dazu gehört die an den Insolvenzverwalter ggf. gezahlte Sachverständigenvergütung nach dem JVEG. Mit dem InsO-Änderungsgesetz 2001 wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten für den Insolvenzschuldner gemäß § 4a zwar nach Zahlung aus der Staatskasse eine gerichtliche Auslage darstellt (Nr. 9017 des Kostenverzeichnisses als Anlage zum GKG), für die aber nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens einzustehen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GKG). Damit ist der ursprünglichen Gesetzesbegründung, dass der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters generell keine gerichtliche Auslage darstelle und deswegen eine Haftung der Staatskasse in masselosen Insolvenzeröffnungsverfahren nicht in Betracht komme, der Boden entzogen. Andererseits wird aber durch einen Umkehrschluss aus der Formulierung des Auslagentatbestandes KV Nr. 9017 deutlich, dass die bisherige Auffassung des Verordnungsgebers in allen anderen Fällen außerhalb einer Stundung nach § 4a weitergelten soll. Demnach ist eine staatliche Ausfallhaftung für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Kostenstundung ausgeschlossen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vielmehr nur einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB, der in bis zum 29.02.2012 beantragten Verfahren über den ordentlichen Re...