Rn 6

Mit Art. 3 Nr. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013[15] wurde § 882 e Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgehoben. Die Löschungsfrist beträgt deshalb einheitlich drei Jahre seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Dies soll der Verfahrensvereinfachung dienen.[16] Die Löschung erfolgt gemäß § 882 e Abs. 1 ZPO durch das zentrale Vollstreckungsgericht gemäß § 882 h Abs. 1 ZPO von Amts wegen[17]. Dabei ist auf eine zeitnahe Löschung zu achten: Erfolgt die Löschung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Insolvenzbekanntmachungen.de erst acht Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist (§ 3 InsOBeKV), stellt dies eine unangemessene Verfahrensverzögerung i. S .d. § 198 GVG dar, für die Entschädigung zu leisten ist.[18]

Über Einwendungen gegen die Löschung nach § 882 e Abs. 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 ZPO statt, § 882 e Abs. 2 ZPO.

[15] BGBl. 2013 I S. 2379 ff., Art. 3 Nr. 2.
[16] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 4 Nr. 2.
[17] MünchKomm-Stephan, § 303 a Rn. 11.

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