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Mit Art. 3 Nr. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013[15] wurde § 882 e Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgehoben. Die Löschungsfrist beträgt deshalb einheitlich drei Jahre seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Dies soll der Verfahrensvereinfachung dienen.[16] Die Löschung erfolgt gemäß § 882 e Abs. 1 ZPO durch das zentrale Vollstreckungsgericht gemäß § 882 h Abs. 1 ZPO von Amts wegen[17]. Dabei ist auf eine zeitnahe Löschung zu achten: Erfolgt die Löschung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Insolvenzbekanntmachungen.de erst acht Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist (§ 3 InsOBeKV), stellt dies eine unangemessene Verfahrensverzögerung i. S .d. § 198 GVG dar, für die Entschädigung zu leisten ist.[18]
Über Einwendungen gegen die Löschung nach § 882 e Abs. 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 ZPO statt, § 882 e Abs. 2 ZPO.
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