Gesetzestext
1. Allgemeines
Rn 1
Durch das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 15.07.2013 wurde § 303 a mit Wirkung für ab dem 01.07.2014 beantragte Verfahren in die Insolvenzordnung eingefügt, Art. 103h Satz 1 EGInsO. § 303 a Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 05.06.2017 mit Wirkung vom 26.06.2017 geändert.
Rn 2
Weder die Versagung noch der Widerruf der Restschuldbefreiung wurden bisher in einem Verzeichnis erfasst. Auskunfteien sollen allerdings Verzeichnisse angelegt haben. Der Gesetzgeber hat nun eingesehen, dass die Kenntnis vom Widerruf oder der Versagung nicht nur für die Wirtschaft für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners von erheblicher Bedeutung ist, sondern dass auch die Erfassung der Daten den Insolvenzgerichten die Möglichkeit gibt sich von Amts wegen vor einer Entscheidung über die Stundung von Verfahrenskosten oder der Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung (§ 287 a n. F.) zu informieren, statt sich darauf verlassen zu müssen, dass die Angaben des Schuldners wahrheitsgemäß sind. In der Praxis lässt sich in der Tat leider beobachten, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen selbst mehrere Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung schlicht verschwiegen werden.
2. Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 303a)
Rn 3
Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch das Insolvenzgericht (§ 303 a Satz 1 n. F.). Die Zivilprozessordnung wurde zu diesem Zweck mit Wirkung zum 01.07.2014 dahingehend geändert, dass das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO ein Schuldnerverzeichnis derjenigen Personen führt, deren Eintragung das Insolvenzgericht u. a. nicht nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 in den Fällen der Abweisung eines Antrags mangels Masse, sondern auch nach § 303 a n. F. ohne Ermessenspielraum von Amts wegen angeordnet hat (§ 882 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Rn 4
In das Schuldnerverzeichnis werden – neben des Angaben nach § 26 Abs. 2 und § 882 b ZPO – gemäß § 303 a Satz 1 Nr. 1 und 2 die Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auch auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 n. F. versagt worden ist oder deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist, eingetragen. Nicht eingetragen wird die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Rechtsverkehr ist damit – entgegen des eigentlichen Zwecks der Vorschrift – nach wie vor auf die Angaben von privaten Auskunfteien oder zur Prüfung der Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. auf die Angaben entweder des nicht immer gänzlich zuverlässigen Schuldners selbst angewiesen.
Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine weitere Voraussetzung für die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wegen ihrer weitreichenden Folgen die Rechtskraft der einzutragenden Entscheidung.
Rn 5
Eine Übermittlung der Anordnung in Papierform ist nicht mehr nötig, sondern erfolgt auf elektronischem Wege an das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 303 a Satz 2 InsO i. V. m. § 882 h Abs. 1 ZPO, § 2 Abs 1 Satz 2 SchuFV). Entsprechend § 882 c Abs. 2 u. 3 ZPO soll die Eintragungsanordnung kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht bereits bekanntgegeben wurde (§ 882 c Abs. 2 ZPO). Gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO muss die Eintragungsanordnung die in § 882 b Abs. 2 u. 3 ZPO genannten Daten enthalten, wobei § 882 b Abs. 3 Nr. 4 a. E. ZPO bestimmt, dass bei einer Eintragung gemäß § 303 der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts angegeben sein müssen.