Rn 9
War der Schuldner entweder durch einstimmige Annahme oder durch die erfolgte gerichtliche Zustimmungsersetzung der restlichen ablehnenden Gläubiger erfolgreich, gilt der von ihm angebotene Schuldenbereinigungsplan in seiner letzten (aktuellen) Fassung als angenommen (Abs. 1 Satz 1). Mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans, sind die Beteiligten an diesen gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt es dem Schuldner, einen neuen Plan vorzulegen, selbst wenn noch keine gerichtliche Bestätigung erfolgt ist. Gläubiger können ihre in den Plan einbezogenen Forderungen nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgen. Soweit Forderungen nicht in das Verfahren einbezogen worden sind, werden deren Gläubiger indes durch den Schuldenbereinigungsplan in ihrer Rechtsstellung nicht eingeschränkt (s.u. Rdn. 32).
Rn 10
Das Insolvenzgericht erlässt dann – grundsätzlich ohne weitere Prüfung – zur Klarstellung einen entsprechenden feststellenden Beschluss (s.u. Rdn. 21 f.). Das Insolvenzgericht hatte bereits nach der Einreichung des Plans durch den Schuldner die Möglichkeit zur (eingeschränkten) Prüfung des Plans (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 120 ff.). Der Schuldenbereinigungsplan ist in Verbindung mit dem gerichtlichen Beschluss einem gerichtlichen Prozessvergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit Doppelnatur als materieller Vergleich (§ 794 BGB) und Prozesshandlung gleichgestellt (§ 308 Abs. 1 Satz 2). Er stellt nicht nur einen vollstreckbaren Titel dar, sondern ersetzt gem. § 127a BGB die notarielle Beurkundung.
Rn 11
Mit der Feststellung der Planannahme ist das gerichtliche Verfahren abgeschlossen (s.u. Rdn. 30). Die Überwachung der Planerfüllung – wie sie für den Insolvenzplan in § 260 geregelt ist – sieht das Gesetz für den Schuldenbereinigungsplan nicht vor.
4.1 Vollstreckung
Rn 12
Der Schuldenbereinigungsplan kann i.V.m. dem Gerichtsbeschluss (s.u. Rdn. 21), der den Gläubigern und dem Schuldner vom Insolvenzgericht zuzustellen ist (s.u. Rdn. 23), als Vollstreckungstitel verwendet werden. Er ermöglicht den Gläubigern die Zwangsvollstreckung, wenn der Plan einen vollstreckbaren Inhalt hat, mit dem Beschluss zugestellt und mit Vollstreckungsklausel versehen worden ist. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung (§ 795 ZPO) auf Initiative eines Gläubigers ist deshalb auch, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachgekommen und für einen solchen Fall die Berechtigung zum Verfall oder zur Kündigung und zur Zwangsvollstreckung vorgesehen ist.
Rn 13
Das Gericht hat die Beteiligten durch Hinweise nach § 307 Abs. 3 dabei zu unterstützen, vollstreckungsfähige Regelungen im Plan aufzunehmen. Bei Unklarheiten ist der Plan einer Auslegung fähig. Ausgehend vom Wortlaut des Schuldenbereinigungsplans ist dessen gesamter Text mitsamt allen Begleitumständen heranzuziehen. Dabei ist das gesamte Verhalten der Parteien zu würdigen, das zum Vertragsschluss führte; im Einzelfall auch das Verhalten nach Vertragsschluss. Vor allem hat der konkrete Vergleichszweck großes Gewicht bei der Auslegung. Sie kann – wie bei einem zivilprozessualen Prozessvergleich – davon ausgehen, dass die Beteiligten typischerweise vollstreckungsfähige Abreden treffen wollen. Zur Entscheidung der Einwendungen über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist das Insolvenzgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 berufen.
Rn 14
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner von Gläubigern aus vorhandenen Titeln sind allgemein durch den Schuldenbereinigungsplan nicht gehindert oder nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, weil es sich bei dem festgestellten Plan nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt. Zwischen Gläubigern und dem Schuldner ist im Plan frei vereinbar, ob die Zwangsvollstreckung aus bestehenden Titeln unzulässig sein soll. Verfallsklauseln können allerdings bei nicht vergleichsgerechter Erfüllung von Ratenzahlungen sicherstellen, dass wegen einer noch offenen Restforderung im Ganzen vollstreckt werden darf oder z.B. bei Nichtzahlung die ursprüngliche Forderung wieder auflebt.
4.2 Sicherheiten
Rn 15
In § 308 werden keine besonderen Regeln für Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan festgelegt. Es gelten mithin die allgemeinen Regeln des materiellen Rechts. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Plan eine Regelung bezüglich bestehender un...