Rn 107
Aufschiebend bedingte Rechte fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs Fall in die Insolvenzmasse.
Rn 108
Im Gegensatz dazu steht dem Gläubiger bei auflösend bedingten Rechten ab Bedingungseintritt ein Aussonderungsrecht zu. Bis dahin gehört das Recht zur Insolvenzmasse.
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