Rn 15
Die Pfändbarkeit von Forderungen und sonstigen Rechten bestimmt sich nach §§ 828 - 863 ZPO. Im Folgenden werden nur die für das Insolvenzverfahren wesentlichen Pfändungsverbote dargestellt.
3.2.1 Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte
Rn 16
Die wichtigsten Pfändungsschutzvorschriften bei Forderungen und sonstigen Rechten betreffen das Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte. In der Praxis werden diese Zahlungen fast durchgehend unbar auf ein Girokonto des Schuldners gezahlt. Kontopfändungen führten dadurch häufig dazu, dass Schuldner durch die Blockade des Kontos trotz des Pfändungsschutzes nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen konnten, die Bankverbindungen gekündigt wurden und die Schuldner dadurch trotz laufender Einkünfte teilweise auf staatliche Transferleistungen angewiesen waren. Seit Inkrafttreten des KtoPfRefG kann der Schuldner ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen, auf dem ihm der unpfändbare Sockelbetrag unabhängig von einer Pfändung zur freien Verfügung verbleibt. Der bis dahin bestehende Kontopfändungsschutz über § 850k ZPO, § 76a EStG und § 55 SGB I blieb zunächst weiter – subsidiär – bestehen, um die praktische Entwicklung der Pfändungsschutzkonten abzuwarten. Zum 31. 12. 2011 lief der bisherige Kontenpfändungsschutz aus, so dass Pfändungsschutz für laufende Einkünfte nur noch über das P-Konto gewährt wird. Durch die Neufassung des § 850l ZPO änderte sich zum 1.1.2012 auch der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2.
3.2.2 Nicht übertragbare Rechte
Rn 17
Forderungen und sonstige Rechte sind nur pfändbar und daher Teil der Insolvenzmasse soweit sie übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO; ggf. i.V.m. § 857 Abs. 3-5 ZPO). Ein Recht ist grundsätzlich nicht übertragbar, wenn seine Abtretung kraft Gesetzes oder nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verboten ist, wenn ein Wechsel der Gläubiger den Inhalt der Leistung verändern oder ein Gläubigerwechsel eine rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern immer an der jeweiligen Funktion der Regelung zu überprüfen.
Rn 18
Höchstpersönliche Rechte sind nicht übertragbar und fallen nicht in die Insolvenzmasse. Höchstpersönlichhkeit kann sich sowohl aus dem Gesetz wie auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Gesetzlich nicht übertragbar, sind auch Rechte, bei denen die Leistung an einen anderen den Inhalt der Leistung verändern würde (§ 399 Var. 1 BGB). Diese Rechte sind der Zwangsvollstreckung unterworfen, wenn sie sich auf einen pfändbaren Gegenstand beziehen (§ 851 Abs. 2 ZPO).
Rn 19
Außerdem ist die rechtlich gesicherte Zweckbindung seit langem als Pfändungshindernis anerkannt, sofern die Pfändung den Zweck vereiteln würde. Zweck in diesem Sinne ist ein zum Rechtsinhalt gehörender Anspruchszweck, der nicht stets ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein muss, sondern sich ebenfalls aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben kann. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und im Einzelfall schwer zu treffen. Der Insolvenzverwalter kann den Gegenstand im Rahmen der Zweckbindung verwenden.
3.2.3 Erweiterte Pfändbarkeit
Rn 20
Neben den ausdrücklichen Pfändungsverboten gibt es in der Einzelzwangsvollstreckung bestimmte Normen, die die Pfändung nur für bestimmte Gläubiger erweitern wie z.B. für Gläubiger von Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) oder Deliktforderungen (§ 850f Abs. 2 ZPO). Diese Vorschriften beruhen im Wesentlichen auf der erhöhten oder verminderten Schutzbedürftigkeit der Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient...