Rn 48

§ 39 Abs. 3 bestimmt für Zinsen auf nachrangige Forderungen und für Kosten der Rechtsverfolgung der nachrangigen Gläubiger, dass diese den Rang der Hauptforderung, also der Nachrangforderung teilen. Im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 2 geht es bei Abs. 3 nur um Zinsen und Kosten der nachrangigen Forderungen selbst, während Abs. 1 Nr. 2 Zinsen und Kosten für allgemeine Insolvenzforderungen nach § 38 betrifft. Insofern geht es primär um eine Zuordnung zur jeweiligen Rangstufe innerhalb der Vorschrift des § 39; speziell also um die Zuordnung zu einer schlechteren Rangstufe als Abs. 1 Nr. 2.[114]

 

Rn 49

In den seltenen Fällen, in denen es zu einer Befriedung von nachrangigen Gläubigern kommt, stellt sich wegen § 367 BGB die Frage, ob innerhalb einer Stufe Hauptforderung und Kosten zusammenzurechnen sind oder Letztere erst nach Ersteren zu bedienen sind. Die materielle Regelung hat keine Auswirkungen auf die insolvenzrechtliche Verteilung, so dass alle Ansprüche einer Ziffer quotal im Verhältnis ihrer Forderungshöhen zu bedienen sind, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund.

[114] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 65.

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