Rn 6

Hat der Verwalter bereits Zahlungen geleistet, so kann – und muss – er diese nach § 159 BGB wieder zur Masse zurückfordern. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist die der Auszahlung zugrunde liegende Absprache, die ein Schuldverhältnis darstellen dürfte, oder hilfsweise §§ 812 ff. BGB.[12]

[12] Palandt-Ellenberger, § 159 Rn. 1.

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