Rn 25

Die Sicherungsübereignung und auch der Eigentumsvorbehalt kann durch Vorausabtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung verlängert werden.[56] Beides stellt eine Unterform der Sicherungsabtretung dar. Der Sicherungsgläubiger muss jeweils den Nachweis führen, dass die ursprünglich in seinem Eigentum stehende Sache (für den Fall des verlängerten Eigentumsvorbehaltes) bzw. die an ihn sicherungsübereignete Sache zur Begründung der konkreten Forderung verwendet wurde.[57]

[56] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 7 und 32.
[57] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 33.

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