(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
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gemeinschaftlichen Vormündern, |
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mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, |
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dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. |
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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