(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
Bis 25.11.2019:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder |
2. |
entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
2. |
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, |
3. |
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug [Bis 25.11.2019: oder den Auszug] [2] nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, |
4. |
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt, |
5. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, |
6. |
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
7. |
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, |
8. |
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, |
9. |
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 31.12.2019: § 30 Absatz 1] einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, |
10. |
[4]entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert, |
Bis 31.12.2019:
10. |
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt oder[5] [Bis 25.11.2019: ,] |
11. |
[6]entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
Bis 31.12.2019:
11. |
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
12.[7]
12. |
entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder |
13.[8]
13. |
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1[9] [Bis 25.11.2019: der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13] mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
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