1Auf
1. |
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie |
2. |
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind |
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
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