Schneller Wohnraum für Geflüchtete: Frist wird verlängert
Die Sonderregelungen in § 246 BauGB (Absätze 8 bis 17) für den erleichterten Bau von Unterkünften zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbegehrenden in den Kommunen werden bis zum 31.12.2027 verlängert. Bis dahin können Flüchtlingsunterkünfte ohne entsprechende Bauleitpläne errichtet werden, auch in Gewerbegebieten. Das gilt auch für Anlagen, die der Versorgung der Geflüchteten dienen – wie Kinderbetreuung, psychosozialen Betreuung oder Gesundheitsberatung.
Eigentlich sollten die Sonderregelungen Ende 2024 auslaufen. Der Bundestag hatte die Änderung des § 246 BauGB im März 2022 beschlossen. Zuvor hatte der Bundesrat mehr baurechtliche Befugnisse für Bundesländer und Kommunen gefordert, damit für Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland flüchten, schneller Unterkünfte geplant und gebaut werden können. Ein entsprechender Beschluss wurde am 11.3.2022 gefasst und der Bundesregierung vorgelegt – am 25.3.2022 hat der Bundestag die dafür erforderliche Änderung des BauGB beschlossen.
Flexibleres Baurecht: Planungssicherheit für Kommunen
Die Sonderregel im Baugesetzbuch wurde im November 2014 eingeführt und wurde kurzfristig wieder in Kraft gesetzt: Nach § 246 Absatz 14 BauGB konnte zunächst bis zum 31.12.2019 von den Vorschriften des Baurechts abgewichen werden, wenn auch bei Anwendung anderer Sonderregeln dringend benötigter Wohnraum im Gebiet der Kommunen, in der sie entstehen sollen, gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann.
Gemeint waren hier insbesondere die Absätze 8 bis 13 § 246 BauGB, die bis Ende 2024 weiter befristet fortgelten sollten. Im Zuge der Verlängerung dieser Sonderregelungen für den Bau von Unterkünften für Geflüchtete aus Kriegsgebieten durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz), das am 23.6.2021 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Vorschrift des Absatz 14 nicht verlängert.
Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung der Vorhaben vom Bauplanungsrecht ist nach Absatz 14 des § 246 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach Landesrecht. Die Gemeinde ist anzuhören. Dies sah bereits die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung vor.
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