(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

 

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

 

a)

soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

 

b)

wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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