Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Erlass der Tabaksteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wurde die wegen Zigarettenschmuggels erhobene Tabaksteuer erlassen, fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Aufrechterhalten der Verfassungsbeschwerde gegen die Steuerforderung.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; TabStG § 21; ZK Art. 239 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 2425/93 § 899 Abs. 2; AO §§ 227, 47
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer, zwei litauische Staatsangehörige, reisten als Fahrer und Beifahrer eines Lastzuges aus Litauen über Travemünde in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die in Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) stehende Zugmaschine war mit einem ihm nicht gehörenden Kühlauflieger verbunden. Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen. Das Hauptzollamt nahm die Beschwerdeführer für die Tabaksteuer in Höhe von 85.347 DM gemäß § 21 Tabaksteuergesetz (TabStG) in Verbindung mit den darin für entsprechend anwendbar erklärten Art. 202, 213 Zollkodex (ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch.
In der Folgezeit lehnte das Amtsgericht Hamburg gegenüber den Beschwerdeführern die Eröffnung eines strafgerichtlichen Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Den Beschwerdeführern sei nicht zu widerlegen gewesen, dass die im Dach des Aufliegers gefundenen Zigaretten von ihnen unbemerkt von dritter Seite dort eingearbeitet gewesen seien, bevor der Auflieger zur Beladung angeliefert worden sei. Die Art des Verstecks sei nicht geeignet gewesen, Argwohn zu erwecken.
Die nach erfolglosen Einsprüchen der Beschwerdeführer gegen den Steuerbescheid erhobenen Klagen führten zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen (FG Hamburg, Urteile vom 21. Juni 2006, – IV 116/99 –, ZfZ 2001, S. 421 und – IV 161/99 –, ZfZ 2001, S. 423). Die Tabaksteuer entstehe, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht würden. Vorschriftswidrig sei ein Verbringen in das Zollgebiet, wenn es unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht geschehe. Gestellung bedeute die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen, von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befänden. Zur Gestellung verpflichtet sei die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Dies gelte aber nicht, wenn die Person, die die Ware in das Zollgebiet verbracht hätte, keine Kenntnis von den versteckten Waren gehabt und eine solche Kenntnis bei Anstrengung aller ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten auch nicht hätte haben können. Denn ansonsten werde vom Gestellungspflichtigen etwas Unmögliches verlangt, nämlich die Gestellung ihm nicht bekannter Waren.
Der Bundesfinanzhof setzte die nachfolgenden Revisionsverfahren aus und legte die Frage, ob auch den gutgläubigen Verbringer eine zollrechtliche Gestellungspflicht treffe, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 – VII R 38/01 –, BFH/NV 2002, S. 1191 und – VII R 39/01 –, BFHE 198, 255, DStRE 2002, S. 1086). Es erscheine ihm aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, an eine vom Steuerpflichtigen subjektiv nicht erfüllbare Anmelde- oder Mitteilungspflicht die Entstehung einer Steuerschuld zu knüpfen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied (Urteil vom 4. März 2004 – Rs. C-238/02 und C-246/02 –, EuGHE I 2004 I, S. 2141, ABl EU 2004, Nr. C 94, S. 6), die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren betreffe alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die im Zollkodex enthaltene Gestellungspflicht gelte für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hätten, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht worden seien.
Daraufhin hob der Bundesfinanzhof die Urteile des Finanzgerichts auf und wies die Klagen ab (Urteile vom 20. Juli 2004 – VII R 38/01 –, BFHE 207, 81; DStRE 2004, S. 1490 und – VII R 39/01 –, JURIS). Er sei an die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gebunden. Die Abweichung des Zollrechts von den im nationalen Steuerrecht gängigen Grundsätzen finde darin ihre Rechtfertigung, dass eines der Ziele der Vorschriften des Zollkodex sei, eine ganz bestimmte Verantwortlichkeit den Personen aufzuerlegen, die ein Transportmittel in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrächten, das geeignet sei, Waren zu enthalten. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs treffe damit alle Führer und mitfahrenden Ersatzführer eines Beförderungsmittels, die mit diesem Waren in die Gemeinschaft einführten, eine Art Garantiehaftung, wenn sich herausstelle, dass man ihrem Beförderungsmittel Waren untergeschoben habe, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch keine Kenntnis hätten haben können. Die Strenge dieses Ergebnisses könne im Einzelfall nur durch Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelungen korrigiert werden.
Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist die von den Beschwerdeführern geschuldete Tabaksteuer gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 899 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2425/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) und § 21 Satz 2 TabStG in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen erlassen worden. Weiter hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 2) mittlerweile nicht mehr den Beruf als Lkw-Fahrer ausübt. Der Beschwerdeführer zu 1) ist hingegen weiter im grenzüberschreitenden Verkehr von Litauen aus tätig.
Entscheidungsgründe
II.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile des Bundesfinanzhofs.
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil durch die Urteile des Bundesfinanzhofs der gutgläubige Verbringer von versteckten Waren einem bösgläubigen Verbringer gleichgestellt werde. Hierfür sei kein sachlicher Grund gegeben. Diese Gleichstellung sei weder zur Durchsetzung der Zollvorschriften noch der Steuervorschriften im Hinblick auf die Gestellungspflicht von Waren geeignet.
Die Auferlegung der Steuerschuld stelle auch einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar, die für sie als Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei. Mit der Annahme einer Garantiehaftung drohe ihnen eine Steuerlast, die sie nicht verhindern könnten und die ihr Einkommen um ein Vielfaches übersteige. Das ihnen damit aufgebürdete Risiko mache ihnen die Berufsausübung unmöglich, denn es stehe in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und beraube sie ihrer Existenzgrundlage. Die durch die zollrechtlichen Vorschriften gegebene Gestellungspflicht sei im Licht der Grundrechte teleologisch zu reduzieren, so dass dem Gestellungspflichtigen keine subjektiv unmögliche Verpflichtung auferlegt werde. Der Verweis auf die Billigkeitsvorschriften könne eine eindeutige Regelung zugunsten des Gutgläubigen nicht ersetzen und rechtfertige im Lichte des Rechtsstaatsprinzips nicht die Verletzung der betroffenen Grundrechte.
III.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer unzulässig geworden (1.). Es liegt auch kein Grund vor, der trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens doch zu einem ausreichenden Sachbescheidungsinteresse führen könnte (2.).
1. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 102, 245 ≪253≫; 103, 44 ≪58 f.≫; 104, 151 ≪198 f.≫; 104, 220 ≪230 f.≫; 104, 310 ≪331≫; 105, 239 ≪246≫; 106, 210 ≪214≫). Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz muss im Einzelfall notwendig sein, um eine Grundrechtsverletzung abwehren oder beseitigen zu können. Die Frage nach dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis stellt sich insbesondere dann, wenn sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen in der Hauptsache erledigt (Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, Vor §§ 17 ff. Rn. 47). In diesem Fall fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Aufrechterhalten der Verfassungsbeschwerde.
Eine solche Erledigung des Ausgangsrechtsstreits ist hier eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil der Erlass des Hauptzollamts zum Erlöschen der Tabaksteuerforderung geführt hat (§ 47 AO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen einen Steuerbescheid entfällt, wenn der streitige Steuerbetrag erlassen worden ist (BFH, Urteil vom 26. Februar 1985 – VII R 134/81 –, BFH/NV 1987, 205 ≪206≫; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 227 AO Rn. 112; Stöcker, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rn. 144.1). Zwar handelt es sich bei dem Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid und dem Erlassverfahren hinsichtlich der Steuerschuld verfahrensrechtlich um zwei verschiedene Verfahren. Beide sind unabhängig voneinander zu betreiben. Wird die Steuerschuld erlassen, bleibt der Steuerbescheid als Verwaltungsakt weiterhin bestehen. Ist der streitige Steueranspruch aber infolge Erlasses erloschen, steht fest, dass der Steuerpflichtige nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Regelungsinhalt des Steuerbescheids geht ins Leere. Sein Inhalt – die festgesetzte Steuer – kann den Steuerpflichtigen mangels Zahlungspflicht grundsätzlich nicht mehr belasten.
2. Trotz Erledigung des ihm zugrunde liegenden Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis allerdings fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (aa), der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und damit ein Rehabilitierungsinteresse begründet (bb) oder die Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (cc) (vgl. BVerfGE 91, 125 ≪133≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 44 ≪58 f.≫). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.
aa) Eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung ist aufgeworfen, wenn die Verfassungsbeschwerde geeignet ist, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪243≫). Es muss geboten sein, im öffentlichen Interesse trotz der Erledigung der Hauptsache zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht vom Wegfall der Beschwer abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪243≫; 103, 44 ≪58≫).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar mag es sich beim Zigarettenschmuggel im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr um ein relativ häufig vorkommendes Geschehen handeln. Da nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Zollbehörde die ihm nachgeordneten Behörden jedoch – der entsprechenden Anregung des Bundesfinanzhofs in der hier angegriffenen Entscheidung folgend – im Fall des gutgläubigen Verbringers regelmäßig die Tabaksteuerschuld aus Billigkeitsgründen erlassen und auch die Finanzgerichte in diesem Fall die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bejahen (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. August 2006 – 4 K 72/05 –, JURIS), besteht kein Bedürfnis, die durch die Verfassungsbeschwerde ursprünglich aufgeworfene Frage dennoch zu entscheiden, ob es mit Verfassungsrecht, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit, vereinbar ist, den gutgläubigen Verbringer von Tabakwaren ungeachtet ihrer Einziehung mit der Tabaksteuer zu belasten.
bb) Auch ein tief greifender und besonders schwer wiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzbedürfnis in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫; 104, 220 ≪233≫). Bejaht wurde dies für den Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫), den Fall der Abschiebehaft (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪231 ff.≫; 105, 239 ≪246≫) oder bei erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 1997 – 2 BvR 126/91 –, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 – 2 BvR 804/97 – NJW 1999, S. 3773) und bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 1998 – 2 BvR 978/97 –, NJW 1998, S. 2432). Diese Fälle schwer wiegender Grundrechtsbeeinträchtigung sind mit dem hier vorliegenden Fall des Erlasses einer Verbrauchsteuerschuld nicht vergleichbar.
cc) Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 91, 125 ≪133≫; 103, 44 ≪58 f.≫) ist nicht ersichtlich. Dies gilt für den Beschwerdeführer zu 2), weil er nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeitet. Aber auch für den weiterhin als Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Beschwerdeführer zu 1) besteht keine Gefahr, bei erneuten Grenzübertritten wegen unwissentlich mitgeführter Zigaretten nach § 21 Satz 1 TabStG, der nur für die Verbringung von Tabakwaren aus Drittstaaten gilt, mit Tabaksteuer belastet zu werden. Litauen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Ein erneutes unwissentliches Verbringen von Zigaretten zöge mangels Einführung in das Gemeinschaftsgebiet keine Tabaksteuer nach § 21 TabStG nach sich. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr aus Drittstaaten Waren in das Gebiet der Gemeinschaft transportiert, ist nichts erkennbar und vom Beschwerdeführer zu 1) auch nichts vorgetragen. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Anwendung des § 21 TabStG und der von ihm in Bezug genommenen Bestimmungen des Zollkodex würden sich bei einer unzulässigen Einfuhr von Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten schon deshalb nicht in gleicher Weise stellen, weil der dann heranzuziehende § 19 TabStG im Hinblick auf die maßgeblichen Merkmale zur Verwirklichung des Steuertatbestands nicht auf den Zollkodex verweist. Dies schließt eine konkrete Wiederholungsgefahr aus.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung berücksichtigt, dass der Erlass der Tabaksteuer wesentlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde beigetragen hat; sie beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
Fundstellen