Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungspflicht als Wiedereinsetzungsvoraussetzung bei Verschulden von Hilfspersonal bei Postabsendung
Leitsatz (redaktionell)
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten dem Vertretenen nicht zuzurechnen ist, es sei denn, der Bevollmächtigte hätte selber eine Ursache für die Fristversäumung gesetzt. Deshalb ist es unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG eine nähere Darlegung verlangt, unter welchen Umständen der fristwahrende Schriftsatz zur Post gegeben worden sein soll.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 10.10.1989; Aktenzeichen VII B 107/89) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.03.1989; Aktenzeichen II K 218/85) |
Gründe
1. Verfassungsrechtlich unbedenklich durfte das Finanzgericht davon ausgehen, daß im Finanzgerichtsprozeß bei Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn an der Fristversäumung weder die Beschwerdeführerin noch ihren Bevollmächtigten ein Verschulden trifft. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 56, 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 41, 46 f.; 60, 253, 298 f.).
2. Auch die Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften durch das FG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Gericht die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt hat (vgl. BVerfGE 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385).
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten dem Vertretenen nicht zuzurechnen ist, es sei denn, der Bevollmächtigte hätte selber schuldhaft eine Ursache für die Fristversäumung gesetzt. Hiervon ausgehend ist es unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht eine nähere Darlegung von der Beschwerdeführerin verlangt, unter welchen Umständen der fristwahrende Schriftsatz zur Post gegeben worden sein soll. Diese Darlegung ist schon deshalb unverzichtbar – und kann eine Überspannung der Anforderungen nicht darstellen –, weil nur durch sie das Gericht in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Würdigung des FG, der Vortrag der Beschwerdeführerin genüge nicht zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsvoraussetzung, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 79, 372, 376).
Fundstellen