Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör. Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Zum rechtlichen Gehör im Verwaltungsprozeß.
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist die – gesonderte – Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht einzureichen, und zwar auch dann, wenn dieses bereits gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat.
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
BVerwG (Entscheidung vom 12.05.1982; Aktenzeichen 1 CB 14/82) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. In einem Verwaltungsstreitverfahren wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Berlin zurück; die Revision wurde nicht zugelassen.
Der gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers half dieses Gericht nicht ab und leitete die Akten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht weiter, ohne die noch ausstehende Begründung der Beschwerde abzuwarten. Die Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Dieser übersandte innerhalb der Beschwerdefrist eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Durch Beschluß vom 12. Mai 1982 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Beschwerde sei zwar beim Oberverwaltungsgericht rechtzeitig eingelegt worden. Sie enthalte jedoch keine Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die erforderliche Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist durch gesonderten Schriftsatz nachgeholt werden. Die Beschwerdebegründung müsse aber ebenfalls bei dem Berufungsgericht eingereicht werden (vgl. BVerwGE 32, 357). Das gelte auch dann, wenn das Berufungsgericht bereits entschieden habe, der Beschwerde nicht abzuhelfen (vgl. BVerwG, Buchholz, 310 § 60 VwGO Nr. 118). Da der Beschwerdeführer die Begründung unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, sei die Beschwerde unzulässig. Durch eine Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht könne der Mangel nicht behoben werden, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Es liege auch nichts dafür vor, daß dem Beschwerdeführer – gegebenenfalls ohne Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren wäre.
3. Den mit Schriftsatz vom 7. Juni 1982 nachträglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. Juli 1982 zurück. Der Beschwerdeführer sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in dem Beschluß vom 11. Mai 1962 (NJW 1962, S. 1692) ausgesprochen, daß der durch eine berufungsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung, die auf eine (formfehlerhafte) Beschwerde ergangen ist, ausgelöste Devolutiveffekt keine Änderung des für die Einreichung der Beschwerdeschrift zuständigen Gerichts bewirke. Das habe der 7. Senat in dem Beschluß vom 5. Februar 1981 lediglich wiederum bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner schon in BVerwGE 32, 357 darauf hingewiesen, daß das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde anders als bei der Revision nicht zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und der Einreichung der Begründung unterscheide und daß nach dem Gesetzeswortlaut die Beschwerdeschrift selbst die Begründung enthalten müsse. Eine Beschwerdeschrift mit diesem Inhalt sei die Beschwerde, die bei dem Gericht einzulegen sei, dessen Entscheidung angefochten werde. Daraus folge, daß § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO sich notwendig auch auf die Begründung der Beschwerde unabhängig davon beziehe, ob sie in der Beschwerdeschrift enthalten sei oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, der genannten Rechtsprechung und der vom Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers benutzten Kommentarliteratur sei eindeutig, daß die Beschwerdebegründung entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung beim Berufungsgericht fristwahrend habe eingereicht werden können und müssen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerdebegründung nicht bei dem danach zweifelsfrei zuständigen Oberverwaltungsgericht eingereicht habe, sondern – sich über den Gesetzeswortlaut und die ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten hinwegsetzend – sie seiner abweichenden Auffassung gemäß sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe, sei er der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht gerecht geworden. Er hätte den eindeutig zulässigen Weg wählen müssen. Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, wenn er die Frage, wo die Begründungsschrift einzureichen sei, überhaupt nicht anhand des Gesetzes überprüft hätte.
4. Mit der allein gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1982 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Entgegen seiner Erwartung habe das Oberverwaltungsgericht unmittelbar nach Eingang der noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde einen Nichtabhilfebeschluß erlassen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses hätte ihn auf die nach seiner Auffassung vorliegende Fristversäumnis hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Wäre dies geschehen, so hätte er geltend gemacht, daß, nachdem das Oberverwaltungsgericht über die Nichtabhilfe der Revision bereits entschieden gehabt habe, eine Zuständigkeit dieses Gerichts nicht mehr gegeben gewesen sei, so daß die Beschwerdebegründung dem Bundesverwaltungsgericht und nicht dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen gewesen sei. Für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO sei kein einleuchtender, sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich. Sie laufe auf eine verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz hin. Sie verhindere, daß ein Kläger mit seinem Begehren angehört werde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO sei geboten.
5. Der Bundesminister der Justiz hat mitgeteilt, daß er namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde absehe, da offene Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt würden. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Stellungnahme ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beschwerde ohne Begründung bzw. ohne eine den Darlegungserfordernissen der Verwaltungsgerichtsordnung genügende Begründung nicht formgerecht und deshalb unzulässig. Zwar halte es das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis für ausreichend, wenn Einlegung und Begründung der Beschwerde in getrennten Schriftsätzen innerhalb der Beschwerdefrist vorgenommen würden. Da aber das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde – anders als bei der Revision – nicht zwischen der Einlegung der Beschwerde und der Einreichung der Begründung unterscheide, die Begründung also nicht als selbständigen Teil des Rechtsmittels ausgebildet habe, sei nur eine Beschwerde mit der gesetzlich vorgesehenen Begründung das Rechtsmittel, das bei dem Gericht einzulegen sei, dessen Entscheidung angefochten werden solle. Die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO beziehe sich danach auch auf die Begründung der Beschwerde, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Beschwerdeschrift selbst oder in einem von ihr getrennten Schriftsatz enthalten sei. Die Einreichung der in einem von der Beschwerdeschrift getrennten Schriftsatz enthaltenen Beschwerdebegründung unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht sei dagegen nicht formgerecht und wahre nicht die Beschwerdefrist.
Die Frage, ob nach Einlegung einer formfehlerhaften Beschwerde auch dann, wenn das Berufungsgericht vor Ablauf der Beschwerdefrist beschließt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ein den Formmangel behebender Schriftsatz noch bei dem Berufungsgericht einzureichen ist, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Beschluß erörtert. Es habe diese Frage bejaht und ausgeführt, daß der Eintritt des Devolutiveffekts der Beschwerde an der Zuständigkeit des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten werden soll, nichts ändere. Das habe in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls zu gelten.
Der vom Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Juni 1982 erwähnte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts betreffe demgegenüber einen anderen Sachverhalt. In jenem Fall sei die Beschwerde mit der erforderlichen Begründung ordnungsgemäß erhoben und nach Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht mit einem weiteren Schriftsatz an dieses Gericht ein neuer Revisionszulassungsgrund geltend gemacht worden. Für einen solchen hier nicht gegebenen Sachverhalt könne sich eine andere Beurteilung rechtfertigen. Davon abgesehen habe sich die vorgenannte Problematik in der erwähnten Sache nicht gestellt, weil der nachgereichte Schriftsatz nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht habe gewährt werden können.
Die dargelegte Rechtsprechung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuständigkeitsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO sei sachgerecht, weil das Ausgangsgericht zur Abhilfe befugt sei. Daß die Regelung auch für Fälle wie den vorliegenden gelte, bedeute nicht, daß sie insoweit im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ungerechtfertigt sei. Es liege grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, ob er für Sonderfälle eine anderweitige zweckgerechte Zuständigkeit bestimme oder es – etwa im Interesse der Klarheit und Einfachheit des Verfahrensrechts – ausnahmslos bei der allgemeinen Regelung belasse.
Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht verletzt. Es sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für einen Rechtsuchenden zumutbar und durch Sachgründe gerechtfertigt, daß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann beim Ausgangsgericht einzureichen sei, wenn dieses bereits beschlossen habe, der – zunächst ohne Begründung eingelegten – Beschwerde nicht abzuhelfen.
Daß eine von der Beschwerdeschrift getrennte Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen sei, habe außerdem nicht zur Folge, daß der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen vom Bundesverwaltungsgericht angehört und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt werde. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß stelle auch nicht auf tatsächliche Umstände ab, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien oder zu denen er sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht habe äußern können. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in der Zuständigkeitsfrage habe auf der Hand gelegen und sei von ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt dargelegt worden. In dem angegriffenen Beschluß sei zu ihr im wesentlichen durch Bezugnahme auf einen früheren – veröffentlichten – Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen worden. Im übrigen sei eine fristwahrende Weiterleitung der Begründungsschrift an das Oberverwaltungsgericht ohne Rücksicht auf den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weil die Begründungsschrift erst nach Fristablauf einem Richter zur Bearbeitung vorgelegen habe. Die davon unberührt gebliebene Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, habe der Beschwerdeführer genutzt. Der daraufhin ergangene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1982 sei nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1982 verletzt nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat. Zumal mit Blick auf die in dem weiteren Beschluß vom 2. Juli 1982 enthaltenen Erwägungen begegnet es insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Bundesverwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist abgelehnt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, daß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO die – gesonderte – Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stets bei dem Ausgangsgericht einzureichen ist, und zwar auch dann, wenn dieses bereits gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, die Akten dem Bundesverwaltungsgericht übersandt und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat. Eine dahingehende Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht willkürlich. Sie bedeutet auch keine Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz, die unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Von Verfassungs wegen ist es jedenfalls nicht geboten, § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO dahin auszulegen, daß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – ausnahmsweise – dann beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits getroffen hat; dabei mag dahinstehen, ob der Wortlaut des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine solche Auslegung zuließe.
Für den Beschwerdeführer war im konkreten Fall hinreichend erkennbar, daß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzureichen war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in dem Beschluß vom 2. Juli 1982, den der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, im einzelnen mit verfassungsrechtlich nicht angreifbaren Erwägungen ausgeführt. Für eine Einreichung der Begründung beim Oberverwaltungsgericht sprach nicht nur der Wortlaut des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, sondern auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Kopp, VwGO, 5. Aufl., 1981, § 132 Rdnr. 44; Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., 1981, § 132 Anm. 23; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., 1980, § 132 Rdnr. 23). Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargetan, daß sich etwa aus einer anderweitigen Praxis der Senate beim Bundesverwaltungsgericht Unklarheiten über das gebotene Vorgehen hätten ergeben können.
Insoweit ist es – auch in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens – nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht – in der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 12. Mai 1982 zunächst von Amts wegen – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, daß für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis kein Grund gegeben sei. Im übrigen lassen auch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ergangenen Beschluß vom 2. Juli 1982 nicht erkennen, daß das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten des Beschwerdeführers verkannt hätte.
Anderweitige Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen sind nicht ersichtlich. Auf der behaupteten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, daß das Bundesverwaltungsgericht ihn nicht auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen habe, beruht die angegriffene Entscheidung ersichtlich nicht. Dies bestätigt auch der weitere Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1982, der das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Fristversäumnis berücksichtigt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1619418 |
BVerfGE, 219 |