Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 K 438/95) |
Tenor
Der Antrag, die Steuerberaterin Undine Haberecht als Beistand des Beschwerdeführers nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Dokument-Index HI1494557 |
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