Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Einkünfte eines Dispacheurs sind denen am Gewerbebetrieb zuzuordnen mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht (nicht amtlich)
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1; GewStG § 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Gründe:
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen eines Verfahrens wegen gesonderter Gewinnfeststellung für die Jahre 1978, 1979, 1981 sowie wegen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1982 und 1984 die Frage, ob der als Dispacheur tätige Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder ob die Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist.
II. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Gewerbesteuer geltend macht, ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977, BVerfGE 46, 224 (233 ff., 239 f.), zu verweisen. Dort hat das Gericht in den tragenden Gründen die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Belastung bestimmter selbstständiger Tätigkeiten mit Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) festgestellt und diese Feststellungen nicht auf die dort betroffenen früheren Streitjahre beschränkt. Gründe dafür, dass für die hier betroffenen, dem Zeitpunkt jenes Beschlusses des Ersten Senats unmittelbar folgenden Streitjahre abweichend zu entscheiden sein könnte, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.
2. Die vom Finanzgericht Hamburg und vom Bundesfinanzhof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Sie bewegt sich im Rahmen der den Fachgerichten obliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen und damit einer willkürlichen Rechtsanwendung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Bundesfinanzhof hat insbesondere die Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht überspannt. Soweit der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anmerkungen in den vom Beschwerdeführer aufgemachten Dispachen vornehmlich schifffahrts-kaufmännische Kenntnisse dokumentieren, ist diese Würdigung einer ins Einzelne gehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass diese Bewertung dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden ist, vielmehr entspricht die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Aufgabenstellung eines Dispacheurs verbreiteter Ansicht (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., § 728 HGB Anm. B; Herber, Seehandelsrecht, § 35 III; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 6 U 124/93, VersR 1996, S. 393, S. 395).
Ferner ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesfinanzhof die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er sei öffentlich-rechtliches Organ der Rechtspflege und übe damit zwangsläufig eine freiberufliche Tätigkeit aus, nicht geteilt hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers findet auch sonst in der Literatur und Rechtsprechung keine uneingeschränkte Zustimmung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1996 - II ZR 157/95, WM 1997, S. 228; Sieg in: VersR 1996, S. 684).
Auch der Vorwurf einer Willkürentscheidung aufgrund mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung mit der Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung wegen Übergehens entscheidungserheblicher Beweisanträge ausführlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Verneinung eines Verfahrensmangels dem materiellen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 592520 |
BFH/NV Beilage 2001, 66 |
HFR 2001, 496 |
FR 2001, 367 |
NJW 2001, 1853 |
NWB 2001, 2497 |
NVwZ 2001, 795 |
NStZ 2001, 599 |
ZKF 2001, 134 |
BFH/NV-Beilage 2001, 66 |
GK 2001, 145 |