Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung: Hausgemeinschafter als Gewerbetreibende bei unterschiedlicher Beteiligung an Besitz- und Betriebsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungskonform, daß die an der Betriebs-GmbH beteiligten Personen, die Miteigentümer an einer Gemeinschaft sind, die ihr Grundstück an die Betriebs-GmbH verpachtet, als Gewerbetreibende angesehen werden. Auch daß selbst die nicht an der Betriebsgesellschaft beteiligten Miteigentümer (Gemeinschafter) Gewerbetreibende sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil alle Grundstücksgemeinschafter mittelbar von der gewerblichen Tätigkeit der Betriebs-GmbH und dem maßgeblichen Einfluß einzelner Gemeinschafter auf diese profitieren können.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil nimmt der Bundesfinanzhof eine gewerbliche Tätigkeit der Bruchteilsgemeinschaft an, weil die Gemeinschafter, die die wesentlichen Miteigentumsanteile halten, zugleich maßgeblich an der Betriebs-GmbH beteiligt sind. Die Beschwerdeführer sollen wegen ihrer Stellung als Gemeinschafter und wegen der von der Gemeinschaft verfolgten Interessen Mitunternehmer des Gewerbebetriebs sein.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die an der Betriebs-GmbH beteiligten Personen als Gewerbetreibende angesehen werden (BVerfGE 25, 28). Auch die in Auslegung des einfachen Rechts über die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinausgehende Feststellung, selbst die nicht an der Betriebsgesellschaft beteiligten Miteigentümer seien Gewerbetreibende, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Ein Vergleich der steuerlichen Behandlung der Beschwerdeführer mit der Besteuerung des ein privates Grundstück verpachtenden Alleineigentümers führt nicht zu der Annahme, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Die auch für die Besteuerung erheblichen bürgerlich-rechtlichen Befugnisse eines Alleineigentümers sind von den Befugnissen eines Bruchteilsgemeinschafters verschieden (vgl. §§ 744, 745 BGB). Das rechtfertigt es, bei der steuerlichen Wertung der Verpachtung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes die Verhältnisse der Mitgemeinschafter einzubeziehen.
Auch der von den Beschwerdeführern angeregte Vergleich mit der steuerlichen Behandlung des Verpächters eines ganzen Betriebs führt zu keinem anderen Ergebnis. In den von der Rechtsprechung der Finanzgerichte entschiedenen Fällen hatte der Verpächter – anders als im vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführer mittelbar über ihre Mitgesellschafter – keinen Anteil an der werbenden gewerblichen Tätigkeit des Pächters (vgl. auch BVerfGE 25, 28 [37 f.]).
Allerdings ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte bei der Beurteilung der Verpachtung von Gegenständen durch mehrere Personen, die nicht durch Gesellschaftsvertrag verbunden waren, zur gewerblichen Nutzung an Miteigentümer als Einzelunternehmer oder an Personengesellschaften, an denen Miteigentümer beteiligt waren, bisher allgemein zu anderen Ergebnissen gelangt. Denn sie hat zumeist Miteigentümer des Gewerbebetriebs, dem der verpachtete Gegenstand dienen sollte, nicht als Gewerbetreibende angesehen (vgl. z. B. BFH, BStBl. III 1958, 262).
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein eine verschiedene Beurteilung gleichartiger Sachverhalte durch Gerichte gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen vermag. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall ein Sachverhalt gegeben, der nicht mit dem vergleichbar ist, der den genannten Entscheidungen zugrunde lag.
Pächter des zum Teil den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücks ist eine Kapitalgesellschaft. Deshalb besteht innerhalb der verpachtenden Bruchteilsgemeinschaft eine besondere Interessenkongruenz, die bei der Verpachtung an einen Gemeinschafter als Einzelunternehmer oder an eine Personengesellschaft, an der Gemeinschafter beteiligt sind, nicht gegeben ist. Die Gemeinschafter, die an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, haben, um Körperschaftsteuern zu sparen, in der Regel ein gleiches Interesse, hohe Mietzinsen zu erzielen, wie die nicht an der Betriebsgesellschaft Beteiligten. Durch die wesentliche Beteiligung einiger Gemeinschafter an der Betriebsgesellschaft ist auch das Bestreben, einen möglichst hohen Mietzins zu vereinbaren, durchsetzbar.
Da somit alle Gemeinschafter mittelbar von der gewerblichen Tätigkeit der Betriebs-GmbH und von dem maßgeblichen Einfluß einzelner Gemeinschafter auf diese profitieren können, erscheint es auch nicht sachwidrig, alle Gemeinschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen