Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für den Antrag auf Besteuerung wie eine Publikumsgesellschaft gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.
Leitsatz (redaktionell)
§ 19 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. über die Frist für den Antrag auf Besteuerung wie eine Publikumsgesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
KStG § 19 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 09.04.1975; Aktenzeichen I R 231/73) |
Gründe
Die angegriffene Entscheidung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin.
Die von den erkennenden Gerichten angewandte Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie läßt im Verein mit anderen Vorschriften und Bestimmungen und unter Anwendung anerkannter Auslegungsregeln die für die Antragstellung maßgebende Frist hinreichend klar erkennen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]). Die zusätzlich heranzuziehenden Fristbestimmungen durch die Finanzbehörden (Fristerlasse) sind den Betroffenen in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße bekanntgegeben. Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 9, 63 [69]) und Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch die längere Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die von Angehörigen steuerberatender Berufe Vertretenen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Erklärungsfrist in Einzelfällen nicht verletzt, da für diese Regelungen sachliche Gründe bestehen. Die Fragen, ob die in § 19 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. bestimmte Frist eine Ausschlußfrist ist und ob dann, wenn man eine Ausschlußfrist annimmt, die nach § 167 Abs. 4 AO a. F. grundsätzlich gegebene Möglichkeit zur Verlängerung der Erklärungsfrist mit § 83 Abs. 1 Satz 2 AO a. F., wonach Ausschlußfristen nicht verlängert werden können, kollidiert, sind Fragen der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit die Entscheidungen der erkennenden Fachgerichte nur eingeschränkt überprüfen. Die angegriffene Entscheidung ist sachlich vertretbar und beruht ersichtlich nicht auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung ist damit nicht willkürlich und kann deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 11, 343 [349); 32, 319 [325f.], ständige Rechtsprechung des BVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen