Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag gegen Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen schuldhafter Versäumung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen der Verschuldensprüfung zum Nachteil des Erklärungspflichtigen berücksichtigt, daß dieser als Steuerberater besondere berufliche Qualifikationen auf dem Gebiete des Abgabenrechts hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO § 168 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.12.1982; Aktenzeichen IV B 5/82)

Hessisches FG (Urteil vom 04.11.1981; Aktenzeichen IV 483/80)

 

Gründe

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt nach § 168 Abs. 2 Satz 2 RAO voraus, daß der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete die Abgabefrist schuldhaft nicht gewahrt hat. Damit wird dem Rechtsstaatsprinzip genügt, das nicht nur für Strafen, sondern auch für Verwaltungssanktionen Verschulden voraussetzt (BVerfGE 20, 323 ≪331≫). Es ist in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Finanzverwaltung und Finanzgerichte davon ausgehen, daß der Erklärungspflichtige schuldhaft handelt, der die ihm auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen zumutbare Sorgfalt nicht beachtet (vgl. Tipke-Kruse, Komm. zur RAO, 7. Aufl., § 168 Anm. 6). Danach kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG nicht darin gesehen werden, daß die Verwaltung die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Steuerberater bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge berücksichtigt und das Finanzgericht dies als rechtmäßig bestätigt hat.

Im übrigen ist die Frage, ob das Finanzamt die bei ihm anhängigen Steuerfälle zügig bearbeitet, für die verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen ohne Belang, wobei der Beschwerdeführer den Beschluß des Bundesfinanzhofs trotz zweimaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619391

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