(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
2. |
Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. |
4. |
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5. |
Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. |
6. |
Der Begriff " deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird. 2Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird. 3Die Begriffe " Unternehmen eines der Vertragstaaten" und " Unternehmen des anderen Vertragstaates" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen. |
7. |
Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
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