(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat im ersten Jahr vom Tag der Einreise an gerechnet mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen und im darauf folgenden Jahr lediglich mit den von außerhalb dieses Staates bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit.
(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als
a) |
Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem Vertragsstaat, |
b) |
Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten), |
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