Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1. |
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, |
2. |
in den einstweiligen Ruhestand oder |
3. |
in den Ruhestand |
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
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