(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
1. |
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; |
2. |
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; |
4. |
bei Anfechtung
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(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
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