BMF, Schreiben vom 12.4.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :016 (DOK 2023/0328392), BStBl I 2023, 734
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
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Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen. |
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Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat. |
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. März 2023 – III C 3 S 7171/19/10002 :001 (2023/0300307), BStBl 2023 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
AnwendungsregelungDie Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. SchlussbestimmungDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2023, 734
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