(1) 1Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. 2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. |
Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., |
2. |
Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. |
eingehalten worden sind. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. 3Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. 4Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessener Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. 5Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012, eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) 1Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). 2Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. 3Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. 4Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) 1Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. 2In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen und Anlagenteile, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen; |
2. |
das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) |
dass und wo die Errichtung solcher Anlagen und Anlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen und Anlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, |
b) |
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen, |
c) |
dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und |
d) |
unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisedokumente gültig sind; |
|
3. |
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen und Anlagenteile vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben; |
4. |
Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht; |
5. |
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreib... |