(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der finanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1. |
aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5, |
2. |
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, |
3. |
aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten nach § 61 Absatz 5, |
4. |
aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, |
5. |
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 oder |
6. |
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. |
(2) 1Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2§ 75 ist entsprechend anzuwenden.
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