Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen. Anspruch auf Befreiung von der Zugangsprüfung für einen Beruf. Bestehen der Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung als Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater. Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Verlängerung der Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Normenkette
EGV Art. 177; EGVtr Art. 234; Richtlinie 76/207/EWG des Rates Art. 3 Abs. 1; StBerG § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Nr. 4a Abs. 2 in Verbindung mit
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen sich die Gesamtdauer der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Sachbearbeitertätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend verlängert, wenn diese Vorschriften erheblich mehr Frauen als Männer betreffen und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Gründe
1.
Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 7. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Brigitte Kording (Klägerin) und dem Senator für Finanzen (Beklagter) über die Weigerung des bei diesem bestehenden Zulassungsausschusses für Steuerberater, die Klägerin von der Steuerberaterprüfung zu befreien.
3.
Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 hat die Richtlinie zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird als ”Grundsatz der Gleichbehandlung” bezeichnet.
4.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie ”[beinhaltet die] Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung …, daß bei den Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen – unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt”.
5.
Nach § 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) darf in Deutschland die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater ist das Bestehen der Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung (§ 35 Absatz 1 StBerG). Zu befreien von der Steuerberaterprüfung sind nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StBerG insbesondere ”ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, die mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind”.
6.
Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit enthielt § 38 StBerG keine Regelung der Frage, ob die geforderte fünfzehnjährige Tätigkeit auch als Teilzeittätigkeit erfüllt werden konnte.
7.
Nach einer Neufassung wird jedoch nunmehr in § 38 auf § 36 Absatz 3 StBerG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes von 1994 verwiesen, wonach die Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden kann. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung höchstens bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzurechnen.
8.
Gemäß § 38 Absatz 2 StBerG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes von 1994 gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 3 auch für die Befreiung von der Prüfung.
9.
Die Klägerin ist ...