Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug, Nichtbesitz einer Rechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 167, Art. 168, Art. 178 Buchst. a und Art. 179, sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 167-168, 178 Buchst. a, Art. 179
Beteiligte
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor |
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Alba |
Verfahrensgang
Curtea de Apel Alba Iulia (Beschluss vom 10.11.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 104/27) |
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia, Rumänien) mit Entscheidung vom 10. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2016, in dem Verfahren
Lucreţiu Hadrian Vădan
gegen
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor,
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Alba
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Vădan, vertreten durch M. Bejenaru-Dragoş, C. D. Cubleşan, C. A. Păun, T. V. Căpuşan, D. Feldrihan und D. F. Pascu, avocaţi,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch C.-R. Canţăr, O.-C. Ichim, E. Gane und C. M. Florescu als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, G.-D. Balan und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), insbesondere von Art. 167, 168, 178 und 273, sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Lucreţiu Hadrian Vădan auf der einen und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor (Staatliche Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für Rechtsbehelfsentscheidungen, Rumänien) sowie der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Alba (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Braşov – Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Alba, Rumänien) auf der anderen Seite wegen der Weigerung, Herrn Vădan, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihm für seine Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen zu gewähren, da er bezüglich dieser Gegenstände und Dienstleistungen keine Rechnungen vorlegen konnte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Titel X „Vorsteuerabzug”) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält ein Kapitel 1 „Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug”), das die Art. 167 bis 172 umfasst. Art. 167 lautet:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.”
Rz. 4
In Art. 168 der Richtlinie heißt es:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
…”
Rz. 5
Kapitel 4 „Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug”) des genannten Titels X der Richtlinie umfasst die Art. 178 bis 183. Art. 178 bestimmt:
„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:
a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die ...