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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 03.03.1997 - 1 Ko 3/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Januar 1997 im Finanzrechtsstreit Az.: 1 K 51/92

 

Tenor

Die Kostenrechnung der Landesoberkasse Karlsruhe vom 10. Januar 1997 (Kassenzeichen: 9702000325021) wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die gerichtlichen Auslagen trägt der Erinnerungsgegner.

 

Tatbestand

I.

Die Landesoberkasse K. erließ am 10. Januar 1997 gegen den Erinnerungsführer als Kostenschuldner eine Kostenrechnung über den Betrag in Höhe von insgesamt 242 DM. In der Kostenrechnung ist als Verfahren, für das die Kosten erhoben werden, das Aktenzeichen des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg 1 K 51/92 und als Gegenstand des Verfahrens Feststellung der Besteuerungsgrundlagen G. H. gegen das Finanzamt K. angeführt. Weiter heißt es in der Kostenrechnung, daß der Erinnerungsführer gebeten wird, den Betrag in Höhe von 242 DM bis 24. Januar 1997 auf ein Konto der Landesoberkasse zu überweisen. Am 04. Februar 1997 legte der Erinnerungsführer gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Er führte an, er sei über ein Verfahren 1 K 51/92 vor dem FG Baden-Württemberg nicht informiert worden. Er sei in ein solches Verfahren weder eingebunden worden, noch liege ihm irgendeine Entscheidung darüber vor Insofern bestreite er den Zahlungsanspruch wegen Nichtwissens und/oder Rechtsungültigkeit.

Mit Schreiben vom 05. Februar 1997 an das FG teilte die Landesoberkasse Karlsruhe mit, der Zahlungsrückstand laut Kostenrechnung vom 10. Januar 1997 sei der Vollstreckungsstelle zur zwangsweisen Einziehung übergeben worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat durch den Vorsitzenden, nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO–) entscheidet gemäß § 79 a Abs....

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