Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung. Damnum als laufzeitabhängiger Zins. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Räumt ein Grundstückskäufer dem Veräußerer nach Übergang von Nutzen und Lasten eine unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bis zum Ablauf des Jahres des Grundstückserwerbs ein, besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht, so dass für diesen Zeitraum ein – vorweggenommener – Werbungskostenabzug ausscheidet.
2. Für die Abzugsfähigkeit eines Damnums im Bereich der Vermietungseinkünfte kommt es für einen Werbungskostenabzug auch bei der Annahme eines laufzeitbezogenen Kreditaufwands auf den Zeitpunkt des Abflusses an.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. August 2001 (Bl. 12–17 der Finanzgerichts – FG – Akten) erwarb die Klägerin (Klin) von den Eheleuten … das Einfamilienhaus … in … zum Kaufpreis von 530.000 DM.
Ziffer 3. „Besitzübergabe” des Vertrages lautet wie folgt:
„Die Besitzübergabe erfolgt am 1.9.2001. Damit gehen sämtliche Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über. Die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Käufer ab 1.9.2001 …
Der Käufer räumt der Erschienenen (Ziffer 1) das Recht ein, den Vertragsgegenstand bis zum Ablauf des 31.12.2001 zu nutzen. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht geschuldet. Die anfallenden Nebenkosten, die beim Bestehen eines Mietverhältnisses nach der II. Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt werden können, trägt die Nutzungsberechtigte. Die Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand spätestens mit Ablauf des 31.12.2001 vollständig geräumt zu übergeben. Vereinbarungen für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Räumung werden nicht getroffen, so dass es ggfs. bei den gesetzlichen Verzugsregelungen verbleibt.”
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr ermittelten die Kläger (Kl) für das von der Klin erworbene Objekt Einnahmen i.H.v. 0.– DM und Werbungskosten i.H.v. 69.063 DM (Bl. 138 und 139 der ESt-Akten des Beklagten – Bekl –, Sektion 2001).
Im ESt-Bescheid für 2001 vom 5. Mai 2003 berücksichtigte der Bekl die vorstehend genannten Aufwendungen der Kl nicht. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 30. Mai 2003, der mit Einspruchsentscheidung des Bekl vom 15. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der Klage vom 29. Juli 2003 wird hierzu u.a. vorgetragen, dass die mit dem Objekt … in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Klin als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen vor. Die Klin habe das genannte Objekt ausschließlich in der Absicht erworben, dieses zu vermieten, wie es auch nach Ablauf der vertraglichen Räumungsfrist ab 1. Januar 2002 geschehen sei. Hierzu wurde von den Kl ein Vertrag „über die Vermietung eines Einfamilienhauses” vom 3. Dezember 2001 vorgelegt, wonach die Klin an die Veräußerin … das Objekt … in … ab 1. Januar 2002 für monatlich 690 EUR vermietet (Bl. 30–34 der FG-Akten).
Diese Vermietung sei einziger Zweck des Erwerbs durch die Klin gewesen, zumal die Kl in unmittelbarer Nachbarschaft zum Erwerbsobjekt vor einigen Jahren ein großzügiges Einfamilienhaus erworben hätten und nach einem aufwendigen Umbau seither selbst bewohnten. Der Erwerb des streitigen Objekts sei daher lediglich eine Möglichkeit der Anschaffung einer Kapitalanlage gewesen.
Der Umstand, dass die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart hätten, dass das Kaufobjekt bis zum 31. Dezember 2001 noch ohne gesondertes Nutzungsentgelt an die Verkäuferin zu überlassen sei, stelle lediglich eine Auflage der Verkäufer dar, die das Anwesen damals selbst nutzten und damit das verständliche Interesse verbanden, eine angemessene Räumungsfrist zu erhalten. Dies sei sicherlich ein völlig üblicher Vorgang, der Bestandteil der Gesamtkonditionen gewesen sei. Ein eigenes Interesse der Klin habe sich damit nicht verbunden, da weder eine persönliche noch verwandtschaftliche Beziehung zu den Verkäufern bestehe. Die Veräußerung des Anwesens sei ausschließlich wegen ehelicher Probleme der Verkäufer zur Ordnung deren Vermögensverhältnisse geschehen. Die Räumungsfrist sei Bedingung der Verkäufer gewesen, um die Ordnung der privaten Verhältnisse herstellen zu können. Nachdem sich das Verkäuferehepaar wohl intern über die Form der Trennung geeinigt gehabt habe, habe die Verkäuferin dann im November 2001 bei der Klin angefragt, ob sie nicht das Haus nach Ablauf der Räumungsfrist selbst anmieten...