Entscheidungsstichwort (Thema)
Einnahmen in ausländischer Währung kein Sachbezug;. Auslegung des Geldbegriffs i.S. des § 8 Abs. 1 EStG. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des Geldes in § 8 Abs. 1 EStG umfasst auch ausländische Währungen, so dass es sich bei Einnahmen in ausländischer Währung nicht um Sachbezüge handelt, auf die die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG angewendet werden könnte.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 Sätze 1, 9; BGB §§ 244-245
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Arbeitslohn von (umgerechnet) 598,– DM, den die Klägerin … von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … in ausländischer Währung erhalten hat, einen Sachbezug darstellt.
Der am … geborene Kläger war bis Ende des Streitjahres 1998 Badearzt in einer Praxisgemeinschaft, seine am … geborene Ehefrau Landwirtin. Die Ehefrau war in der Praxisgemeinschaft tätig und erhielt einen pauschal versteuerten Arbeitslohn von DM 7.404 ausgezahlt. Daneben erhielt sie Arbeitslohn in spanischen Peseten ausbezahlt, dessen Wert umgerechnet DM 598 (12 X DM 49,80 oder jeweils 4.000 Peseten) im Kalenderjahr 1998 betrug. Die Eheleute gaben am 30. Mai 2000 ihre Einkommensteuererklärung 1998, auf deren Inhalt insgesamt Bezug genommen wird, ab. Die Veranlagung erfolgte durch endgültigen Einkommensteuerbescheid vom 21.8.2000, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Darin war das pauschal versteuerte Arbeitsverhältnis nicht enthalten. Bei der Praxisgemeinschaft fand eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die im Bericht vom 27.11.2000 (Einkommensteuerakte Bl. 28, 29) ihren Niederschlag fand, worin der Prüfer feststellte, dass die sogenannten Sachgeschenke in ausländischer Währung steuerfrei ausbezahlt worden seien. Er vertrat die Auffassung, dass Sachbezüge Einnahmen seien, die nicht in Geld bestünden und daher ausländische Währung ebenfalls Geldzuwendungen, jedoch keine Sachbezüge darstellten. Demzufolge komme die Freigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von monatlich DM 50 nicht zur Anwendung. Die in ausländischer Währung bezahlten Beträge seien daher dem pauschal bezahlten Arbeitslohn hinzuzurechnen, so dass die Grenzen des § 40a Abs. 2 EStG überschritten würden und der Arbeitslohn von insgesamt DM 8.038 (DM 7.440 zzgl. DM 598) als Bruttoarbeitslohn nachzuversteuern sei. Das beklagte Finanzamt gab den Prozessbevollmächtigten der Kläger durch Schreiben vom 28.11.2000 Gelegenheit zur Stellungnahme, die nicht wahrgenommen wurde. Daraufhin erging am 6.2.2001 ein nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter Steuerbescheid, in dem die Einkommensteuern um DM 747 erhöht wurden. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird verwiesen.
Dagegen wandten sich die Kläger mit dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch und vertraten die Auffassung, Zahlungen in ausländischer Währung seien als Sachbezüge anzusehen und daher im Rahmen der 50– DM Grenze nicht lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig. Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 26.3.2001, auf die Bezug genommen wird, zurück und stützte sich dabei auf die aus seiner Sicht klarstellende Regelung in Abschnitt 31 Abs. 1 Satz 6 Lohnsteuerrichtlinien 2001, nach der die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung kein Sachbezug sei. Dabei ging es in der Einspruchsentscheidung davon aus, dass es sich bei der ausländischen Währung um Schweizer Franken handele. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger sinngemäß vortragen, Zahlungen in ausländischer Währung seien keine Geldeinnahmen, sondern nach der herrschenden Meinung in der Literatur Sachbezüge, da Geld i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG lediglich Zahlungsmittel in inländischer Währung gemäß § 1 Währungsgesetz seien. Die Kläger vertraten die Auffassung, bei der Zahlung der Devisen handele es sich um eine zusätzliche freiwillige Leistung, die als Sachbezug zu bewerten sei, da Einnahmen in Geld nur Zahlungsmittel in inländischer Währung (DM) darstellten. Werde der Arbeitslohn in ausländischer Währung (Devisen) ausgezahlt, handele es sich folglich um Einnahmen, die nicht in Geld bestünden und damit als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bewerten sei (Lohnsteuerrichtlinien 2000 R 31 Abs. 2 Satz 9). Daher sei der im Zeitpunkt der Zahlung maßgebende Kurswert anzusetzen. Da die Steuerpflicht entfalle, greife die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ein. Während des Klageverfahrens erging ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21.11.2001, auf den Bezug genommen wird. Durch Schriftsatz vom 4.2.2002, auf den nebst Anlagen verwiesen wird, übersandten die Kläger die Belege für die ausländische Währung. Daraus ergab sich, dass es sich bei den im Jahr 1998 bezahlten Beträgen entgegen der Behauptung des beklagten Finanzamtes in der Einspruchsentscheidung u...