Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten gehören bei fehlendem Verlustausgleich nicht zum Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG der Kommanditisten. einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1998
Leitsatz (redaktionell)
Gewähren die Kommanditisten ihrer KG (Publikums-KG) Gesellschafterdarlehen, so gehören diese nicht zum „Kapitalkonto” der Kommanditisten i. S. des § 15a EStG 1998, wenn auf dem Darlehenskonto am Ende des Wirtschaftsjahres ein Ausgleich der Verluste nicht erfolgt. Dies gilt auch, wenn das Darlehenskonto ein sog. Finanzplandarlehen ist.
Normenkette
EStG 1998 § 15a Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die einer Kommanditgesellschaft (KG) von ihren Kommanditisten gewährten Gesellschafterdarlehen zum „Kapitalkonto” der Kommanditisten im Sinne des § 15 a Einkommensteuergesetz 1998 (EStG) gehören.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie befasst sich mit der Entwicklung, der Unterhaltung und dem Betrieb einer Golfsport- und Clubanlage. An ihrem Stammkapital waren zum 31. Dezember 1998 neben anderen Kommanditisten … jeweils mit einer – eingezahlten – Stammeinlage von 7.500,– DM als Treugeber-Kommanditisten beteiligt.
Die genannten Kommanditisten gewährten der Klägerin im Streitjahr 1998 jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.500,– DM. Die Darlehensbedingungen ergeben sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags:
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags hat jeder Kommanditist oder Treugeber der KG ein Darlehen zu gewähren. Die Höhe des Darlehens ist abhängig vom Eintrittszeitpunkt des Kommanditisten bzw. Treugebers. Die Absätze 5 bis 7 des § 8 Gesellschaftsvertrag lauten:
„Das Darlehen nach Abs. 4 ist unverzinslich. Es wird für die Laufzeit der Kommanditbeteiligung bzw. des Treuhandverhältnisses gewährt.
Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nach Abs. 4 auch in Teilbeträgen berechtigt. Vorzeitige Rückzahlungen müssen anteilig an alle Gesellschafter geleistet werden.
Die Rückzahlung des Darlehens findet nicht statt, soweit bei vorzeitigen Rückzahlungen oder bei Ausscheiden des Kommanditisten/Treugebers die Kapitalkonten (§ 7 Abs. 1 bis 4) insgesamt negativ sind. Im Falle des Ausscheidens wird das Darlehen nach Abs. 4 als zusätzliche Gesellschafterleistung auf den negativen Saldo der Kapitalkonten (§ 7 Abs. 1 bis 4) verrechnet. Ein danach verbleibender Betrag ist dem ausscheiden der Kommanditisten/Treugeber zurückzubezahlen.”
Nach § 7 Gesellschaftsvertrag werden für jeden Gesellschafter 3 Kapitalkonten geführt, nämlich das Kapitalkonto I (Verbuchung des Festkapitals (Pflichteinlage)), das Kapitalkonto II als Verrechnungskonto (Verbuchung von Gewinnen, Entnahmen sowie Ei gen der Gesellschafter) und das Kapitalkonto III als Verlustvortragskonto (Verbuchung der Verlustanteile der Gesellschafter). Auf dem Kapitalkonto III werden Gewinnanteile des Gesellschafters solange gutgeschrieben, bis die Verlustvorträge ausgeglichen sind.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1998 erklärt die Klägerin einen Verlust in Höhe von 87.095,– DM, von dem den genannten Treugeber-Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligungsquote jeweils 6.318,– DM zugerechnet wurde, obwohl dieser Betrag zusammen mit dem Verlustanteil von 2.908,– DM aus dem Vorjahr den Kapitalanteil der Kommanditisten jeweils um 1.726,– DM überstieg. Zusammen mit dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 7. Juli 2000 stellte das beklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 a Abs. 4 EStG im Hinblick auf § 15 a Abs. 1 EStG den ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlustanteil jeweils in Höhe von (6.318,– – 1.726,– =) 4.592,– DM und im Hinblick aus § 15 a Abs. 2 EStG den nur mit künftigen Gewinnen verrechenbaren restlichen Verlustanteil mit jeweils 1.726,– DM fest.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit seiner Einspruchsentscheidung vom 1. September 2000 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, auf dem Darlehenskonto der Kommanditisten bzw. Treugeber würden zwar laufende Verluste nicht direkt verbucht, sie belasteten das Konto aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Einbindung der Darlehen jedoch wirtschaftlich. Dass dies technisch durch Verbuchung der Verluste auf einem eigenen Verlustvortragskonto (Kapitalkonto III) erfolge, sei nicht entscheidungserheblich, da laufende Verluste auch nicht auf dem Kapitalkonto I verbucht würden. Die wirtschaftliche Belastung des Kontos bestehe darin, dass das Darlehen der Gesellschaft bei Ausscheiden des Gesellschafters als zusätzliches Risikokapital zur Verfügung stehe, da der Kommanditist bzw. Treugeber eine Rückzahlung des Darlehens ni...