Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Teilauflösung einer Ansparrücklage und Vollauflösung der Rücklage bei Austausch des Investitionsobjekts. erstmalige Bildung einer Ansparrücklage mehr als zwei Jahre nach Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts unzulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der Steuerpflichtige erklärt, die im Jahr zuvor gebildete Ansparrücklage – sei es auch nur teilweise – vorzeitig auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit, dass er von der ursprünglich geplanten Investition Abstand nimmt; die ursprünglich gebildete Ansparrücklage ist daher in voller Höhe aufzulösen.
2. Eine Teilauflösung der Rücklage aufgrund des Austauschs des Investitionsobjekts (im Streitfall: Planung der Anschaffung eines Mercedes Vito 115 CDI anstelle der ursprünglich geplanten Anschaffung eines reinen PKW) entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, so dass auch eine im steuerlichen Ergebnis nur auf Teilauflösung der Ansparrücklage gerichtete abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in Betracht kommt. Die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für das „neue” Investitionsobjekt ist ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes erfolgt.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 6; AO § 163
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Auflösung einer sog. Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes – EStG – in der Fassung des Streitjahres 2004.
Der ledige Kläger betrieb ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Industriemontage genormter Bauteile war. Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 EStG.
In der Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2003 berücksichtigte er als Betriebsausgabe eine für die voraussichtliche Anschaffung eines Pkw`s im Jahr 2005 gebildete Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG in Höhe von 16.000 EUR. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Pkw`s sollten sich auf 40.000 EUR belaufen (s. Erläuterung zur Gewinnermittlung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003, Bl. 9 der Gewerbesteuerakten).
In der Erläuterung zur Gewinnermittlung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 setzt er die für die Anschaffung des Pkw`s im Jahr zuvor gebildete Ansparabschreibung in Höhe von 16.000 EUR auf 10.600 EUR herab. Hierzu machte er folgende Ausführungen: „Für einen Pkw wurde in 2003 ein Sonderposten eingestellt. Voraussichtliche Anschaffungskosten 40.000 EUR. Voraussichtliche Anschaffung 2005. Hiervon wurden in 2004 aufgelöst 5.400 EUR, Stand 31.12.2004: 10.600 EUR” (Bl. 23 der Gewerbesteuerakten).
In der Erläuterung zur Gewinnermittlung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 löste er die für „einen Pkw in 2003” gebildete Ansparabschreibung in vollem Umfang auf (Bl. 37 der Gewerbesteuerakten).
Im Streitjahr 2004 erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.816 EUR, die das beklagte Finanzamt – FA – erklärungsgemäß der Besteuerung zugrunde legte. Das FA setzte mit Bescheid vom 18. Juli 2006 die Einkommensteuer für 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –) in Höhe von 394 EUR und mit Änderungsbescheid vom 29. August 2006 in Höhe von 382 EUR fest. Für das Jahr 2005 erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.071 EUR. Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 25. April 2007 setzte das FA die Einkommensteuer für 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 165 Abs. 1 AO) in Höhe von 578 EUR fest.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 6. Mai 2008 wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung durchgeführt, bei der die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 geprüft wurden. In dem Bericht über die Außenprüfung vom 19. Januar 2009 stellte der Prüfer unter Tz. 13 b für das Streitjahr 2004 fest, dass die Teilauflösung in Höhe von 5.400 EUR der im Jahr 2003 für die geplante Anschaffung eines Pkw`s gebildeten Ansparabschreibung nicht zulässig sei (s. Bl. 18 der Betriebsprüfungsakten). Mit der Teilauflösung werde eindeutig dokumentiert, dass der Kläger von der geplanten Investition Abstand genommen habe; damit werde einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage die rechtliche Grundlage entzogen. Der Sonderposten sei daher im Jahr 2004 und nicht im Jahr 2005 in voller Höhe aufzulösen. Dadurch erhöhe sich der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb im Jahr 2004 um 10.600 EUR auf insgesamt 25.312,56 EUR und mindere sich der Gewinn im Jahr 2005 entsprechend um 10.600 EUR unter Berücksichtigung weiterer – im vorliegenden Verfahren nicht streitiger – Feststellungen des Prüfers auf insgesamt 6.624,28 EUR.
Der Kläger wandte sich mit dem beim Finanzamt – FA – am 27. Februar 2009 eingegangenen Schreiben gegen die Prüfungsfeststellungen und beantragte die Neubildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG im Jahr 2...