Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für fehlgeschlagenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung für die Anschaffung von Grund und Boden sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. Eine Qualifizierung als Betriebsausgaben wäre im Streitfall mangels einer originär gewerblichen Betätigung der GbR nur über das Institut der Betriebsaufspaltung möglich. Zwischen der GmbH und der GbR lag jedoch aufgrund der fehlenden personellen Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21; AO § 183 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 709 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Erwerb eines Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Sie waren je zur Hälfte Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts C und B Grundstücksgemeinschaft (GbR). Gegenstand der Tätigkeit der GbR war die Verwaltung und Vermietung der sich im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befindlichen Grundstücke. Der Kläger Ziff. 1 war einzeln berechtigt und verpflichtet, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte zu tätigen. Hiervon waren jedoch Grundstücksgeschäfte aller Art einschließlich Miet- und Pachtverträge ausgenommen. Insoweit stand die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-; vgl. § 4 Abs. 1 und 5 des Gesellschaftsvertrags, Bl. 94 f. der Gerichtsakte).
Die GbR vermietete das Betriebsgrundstück in X an die Firma A GmbH Landschaftspflege (A GmbH) mit Sitz in X. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH war der Kläger Ziff. 1. Gegenstand des von der A GmbH betriebenen Unternehmens waren Landschaftspflege und Landschaftsbau sowie alle Geschäfte und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erschienen.
Eine Betriebsaufspaltung lag nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zwischen der A GmbH und der GbR wegen der fehlenden personellen Verflechtung nicht vor.
Am 1. Oktober 2004 schloss die GbR einen notariellen Kaufvertrag mit a U (Verkäufer) über die unbebauten Grundstücke Flurstück Nr. … und … („…” – AuK-Grundstücke) in der Gemarkung Y ab. Sie sollten an die A GmbH vermietet werden. Die Fläche betrug zusammen 17.142 m² (1.624 m² und 15.518 m²). Der Kaufpreis wurde lt. notariellem Vertrag in Höhe von 35.000 EUR vereinbart und noch vor der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch mittels Übergabe eines Verrechnungsschecks bezahlt. Die angefallenen Notarkosten beliefen sich auf 451 EUR.
Zur Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch kam es jedoch nicht mehr, da am 8. November 2004 über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Eigentumsänderung nicht erteilte. Der Eintragungsantrag wurde mit Schreiben des Notariats Z III vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Einen Antrag auf Amtshaftung des ausführenden Notars lehnte die Generalstaatsanwaltschaft T am 10. Mai 2005 ab.
Lt. Mitteilung des Insolvenzverwalters wurden die AuK-Grundstücke später an die Gemeinde Y für einen Kaufpreis von 56.500 EUR veräußert. Die Kläger meldeten ihre Forderung gegenüber dem Verkäufer zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die A GmbH erwarb am 2. September 2004 vom Insolvenzverwalter der Firma E Baumschulen GmbH, die zum Unternehmensverbund des Verkäufers a U gehörte, die auf den AuK-Grundstücken vorhandene Containerware, die Bewässerungsanlage sowie eine mobile Entblätterungsmaschine.
Am 7. November 2005 mietete die A GmbH von der O & P GbR andere Grundstücke an, die sich in unmittelbarer Nähe des Betriebssitzes befanden (Flurstück Nr. …). Die Grundstücke dienten ihr als Lagerfläche für Topf- und Containerpflanzen. Die Gesamtfläche betrug ca. 2.000 m².
In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger die Kaufpreiszahlung einschließlich der Notarkosten in Höhe von insgesamt 35.451 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. September 2005 ließ das beklagte Finanzamt (FA) die Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Grundstückserwerb nicht zum Abzug zu.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 14. Oktober 2005 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zu den Werbungskosten zählten zwar auch vergebliche oder erfolglose Aufwendungen, denen ke...