Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei Unterschreitung des 10-jährigen „Erdienenszeitraums”. Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung trotz Rechtsirrtums der Klägerin über die Rechtsfolgen in einem Folgejahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 37,5 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zeitgleich eine Pensionszusage und konnte jeder der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer den darin liegenden Vermögensvorteil jeweils nur mit Zustimmung des anderen Gesellschafters erlangen, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer unstreitig zu keiner vGA führt.
2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr „erdienen”, wenn der Zeitraum von der Erteilung der Pensionszusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (hier: 65. Geburtstag als voraussichtlicher Beginn der Altersrente) weniger als 10 Jahre beträgt, mit der Folge, dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Dass die 10-Jahresfrist in der BFH-Rechtsprechung ursprünglich auf § 1 BetrAVG i.d.F. vom 16.12.1997 gefußt und sich die arbeitsrechtliche Rechtslage mit Ablauf des Jahres 2000 verändert hat, führt nicht dazu, dass die BFH-Rechtsprechung in Streitjahren nach 2000 (hier: Streitjahr 2001) nicht mehr anzuwenden wäre.
3. Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer GmbH und dem Finanzamt über die Frage, in welchem Umfang eine Zahlung an einen ausgeschiedenen Gesellschafter für den Erwerb eigener Anteile von diesem Gesellschafter geleistet wurde bzw. in welcher Höhe sie eine Abfindung für einen „lästigen Gesellschafter” darstellt, ist auch dann wirksam, wenn die steuerlich fachkundig vertretene GmbH die Rechtsfolgen unrichtig beurteilt und übersehen hat, dass der beim Verkauf dieser eigenen Anteile durch die GmbH in einem Folgejahr entstehende Verlust gemäß § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz bleibt und somit zu keinem rücktragsfähigen Verlust führen kann. Das gilt auch dann, wenn dieser Verlust im Rahmen der tatsächlichen Verständigung angesprochen worden ist, dem Finanzamt dabei aber nicht deutlich geworden ist, dass die GmbH unzutreffend von einer steuerlichen Abziehbarkeit des Verlusts ausging.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 8b Abs. 2; BetrAVG § 1; AO §§ 85, 88, 204; BGB § 242
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin sowie über die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der … (RE GmbH). Im Streitjahr fand ein Management-Buy out statt. Die Anteile der Klägerin wurden danach im Streitjahr zu je 37,5 % von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern H und T gehalten; die restlichen 25 % waren eigene Anteile der Klägerin. T ist mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschieden.
H war bereits seit 1994 bei der RE GmbH angestellt gewesen; ab 1995 war er deren Geschäftsführer. Am 25. April 2001 schloss H einen neuen Anstellungsvertrag mit der Klägerin. Die Klägerin erteilte am 15. Dezember 2001 ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten. H war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Der Beklagte erkannte die Pensionszusage zugunsten des H mangels Erdienbarkeit nicht an und behandelte die in der Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 2001 insoweit gebildete Rückstellung in Höhe von DM 467 152 als verdeckte Gewinnausschüttung.
Der Beklagte führte in den Jahren 2003 und 2004 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2001 durch. Die Schlussbesprechung fand am 01. November 2004 statt. Dabei wurde eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass der Verkauf von Anteilen der Klägerin von einem früheren Gesellschafter, Herrn E, an diese für DM 2 000 000 in der Weise zu behandeln sei, dass DM 500 000 auf die Abfindung des lästigen Gesellschafters und DM 1 500 000 auf einen angemessenen Aufpreis entfallen sollten. Die am 31. Dezember 2001 noch im Eigentum der Klägerin befindlichen Anteile waren danach mit DM 750 000 zu bewerten. Die steuerliche Behandlung der Anteile im Folgejahr war nicht Gegenstand der tatsächlichen Verständigung. Über eine Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im...