Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, die den Einbau oder Aufbau einer Betriebsvorrichtung betreffen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist zulässig, auch solche Unternehmer unter § 13b Abs. 2 S. 2 UStG zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist.
2. Die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, lassen sich im Ausgangspunkt mit Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 3 EStG gleichsetzen. Sie erstrecken sich auch auf Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück.
3. Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfasst nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks i. S. einer Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken. Sie scheidet daher aus, wenn die Leistungen den Einbau bzw. Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen.
Normenkette
UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1; EGEntsch 290/2004 Art. 1, 2 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuer 2009 wird abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 14. November 2012 nach um 78.812,14 EUR niedrigeren, der Klägerin auf der Grundlage von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zugeschriebenen Umsätzen festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2009, um sich nicht auf der Grundlage von § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung – UStG 2009 – hinsichtlich der Leistungen von ihr hinzugezogener Subunternehmungen als Steuerschuldnerin behandeln lassen zu müssen.
Die Klägerin ist eine auf den Anlagenbau angelegte Unternehmung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft – KG –. Sie entwickelte im Streitjahr 2009 ein im Wesentlichen aus 18 Einzelbauteilen bestehendes (Abluft-)Klimatechniksystem für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sogenannte [sog.] Ziehöfen. Es sollte der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme beziehungsweise [bzw.] der von ihnen abgegebenen Staubpartikel dienen, um einen störungsfreien Betrieb der im Regelfall in den Werk-/Maschinenhallen der Produktionsunternehmen nebeneinander aufgebauten mehreren Ziehöfen zu gewährleisten.
Die Bereitstellung ihres Entlüftungssystems bot die Klägerin einer in B. geschäftsansässigen C. GmbH an. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots nimmt das Gericht auf die in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte (bei den Vorgängen für April 2009) befindliche Kopie (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2009) Bezug. Die C. GmbH, die betreffend den Einbau-/Aufbau der Abluftanlage bei einer D. GmbH in E. dieser gegenüber eine Generalbeauftragtenstellung innehatte, nahm das Angebot unverändert an. Die Entlüftung der die Ziehöfen überdachenden Produktionshallen der D. GmbH erfolgte stets über separate Klimaanlagen.
Die unmittelbare Verbindung der Entrauchungsanlage der Klägerin mit den in den Werkhallen laufenden Ziehöfen, die Verlegung und Befestigung der Trassen der Abzugsrohre sowie die Herstellung der für das Gesamtsystem erforderlichen elektrischen Anschlüsse ist nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften von entsprechend autorisierten Fachunternehmen vorzunehmen. Mit diesen Arbeiten betraute die Klägerin im Rahmen ihrer Aufbauverpflichtungen eine als F. firmierende, im Handelsregister beim Amtsgericht – AG – G. unter der Handelsregisternummer HRB … eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem [u.a.] auf Werkleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung und des Rohrleitungsbaus, insbesondere der Errichtung von Klima- und Entlüftungsanlagen zielt. Grundlage der Beauftragung der F. GmbH mit Verrohrungs- und Isolierarbeiten betreffend Lüftung und Kälte sowie Anschlussarbeiten betreffend Kälteerzeugung und Zubehör bildete ein am 5. Dezember 2008 geschlossener „Bauvertrag (VOB/B)”. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf d...