Entscheidungsstichwort (Thema)
Theaterbetriebszulage als steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Steuerbefreiung von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nicht entscheidend, wie die Zuschlagsregelung technisch umgesetzt wird – also klassisch durch Zahlung von den Bruttolohn erhöhenden Zuschlägen oder durch ein Vergütungssystem wie das Vorliegende, in dem der Gesamt-Bruttolohn gleichbleibt und der Nettolohn sich in Abhängigkeit von der Höhe des Zuschlags (Theaterbetriebszulage) bestimmt.
2. Die Theaterbetriebszulage ist nicht als Teil der steuerpflichtigen Vergütung zu beurteilen (Entgegen FG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2.2018, 5 V 2682/17 A (E).
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1, 2 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung der Bescheide vom 16.12.2016 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2017 wird die Einkommensteuer 2011 und 2012 unter Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3 b EStG i.H.v. 8.115,54 EUR (2011) und 7.251,59 EUR (2012) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Schauspieler und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Wesentlichen aus einer Beschäftigung bei der B… GmbH mit Sitz in C….
Im Rahmen einer bei dieser durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt C… wurde festgestellt, dass dem Kläger tarif- und arbeitsvertraglich und auf der Grundlage einer der B… GmbH erteilten Anrufungsauskunft eine Theaterbetriebszulage für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.H.v. 20 % der Bruttovergütung steuerfrei ausbezahlt worden war, die sich im Jahr 2011 auf 8.115,54 EUR und im Jahr 2012 auf 7.251,59 EUR belief. Das monatliche Arbeitsentgelt wurde nach den Prüfungsfeststellungen insgesamt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen und ausbezahlt. Im Folgemonat wurde anhand der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Anteil der Theaterbetriebszulage ermittelt und bei den Beträgen der aktuellen Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigt. Der Prüfer wertete die Theaterbetriebszulage als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, auf den die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG nicht anwendbar sei. Auf Ziffer 5) der Anlage zum Prüfungsbericht des Finanzamts C… vom 05.09.2016 wird Bezug genommen.
Der Beklagte änderte die bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Der gegen die Änderungsbescheide vom 16.12.2016 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 20.06.2017 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 5 b des Entgelttarifvertrags E… vom 27.02.2009/03.05.2012 die Theaterbetriebszulage als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt werde und bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten sei. Dies bedeute, dass die Zulage nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt worden sei, sondern als tariflicher Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vom Arbeitgeber immer geschuldet gewesen sei, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Die Zulage sei damit nicht – wie gesetzlich gefordert – neben dem Grundlohn, sondern als fester monatlicher Bestandteil des Arbeitslohns ausbezahlt worden und habe demzufolge lediglich den Charakter einer allgemeinen Lohnerhöhung gehabt.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Modell der Theaterbetriebszulage habe den Hintergrund, dass in der Theaterbranche regelmäßig Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zu Nachtzeiten anfielen, für die steuerlich begünstigte Zuschläge gemäß § 3 b EStG gewährt werden könnten. Diese Zuschläge seien ursprünglich in der Form gewährt worden, dass die tatsächlich geleisteten Zeiten der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ermittelt und im Nachhinein ausbezahlt worden seien. Auf Veranlassung der Vereinten D… Gewerkschaft sei zu dem Zweck, Schwankungen des monatlich ausgezahlten Gehalts aufgrund ungleicher Verteilung der Showzeiten oder aufgrund von Monaten mit besonders wenigen Feiertagen auszugleichen, das Theaterbetriebszulagenmodell etabliert worden, das anknüpfend an die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einen tariflichen Zuschlag für diese Tätigkeiten i.H.v. 20 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttobetrages zusätzlich zum Grundgehalt vorsehe. Diese tarifvertragliche Vereinbarung ...