Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts einer Immobilie für die Schenkungsteuer gem. § 198 BewG durch von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifizierten Gutachter nicht zulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Immobilie kann nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden (Anschluss an BFH-Urteil v. 11.9.2013, II R 61/11; Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 10.6.2015, 3 K 3151/13), und damit nicht durch ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten, der (direkt oder indirekt) von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifiziert worden ist.
2. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH überprüft und zertifiziert gemäß dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG) und der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung – AkkStelleGBV) sog. „Konformitätsbewertungsstellen”, also auch andere Institutionen, die dann ihrerseits Sachverständige zertifizieren können, und arbeitet dabei hoheitlich als Beliehene. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist aber nur im Umfang ihres Aufgabenbereichs hoheitlich beliehen. Ihre Befugnisse beschränken sich auf den Bereich Warenverkehr und die Konformität von Produkten zum Zwecke des freien Warenverkehrs in der EU. In diesem Bereich tritt ihre Akkreditierung neben die Bestellung der (herkömmlichen) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, nicht jedoch in anderen Bereichen.
Normenkette
BewG § 198; AkkStelleG § 2 Abs. 1; EGV 765/2008; EWGV 339/93
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei einer Grundbesitzwertfeststellung für die Schenkungsteuer um die Frage, ob und ggf. inwieweit der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes erbracht ist, wobei insbesondere eine Rolle spielt, ob der Gutachter geeignet ist.
I.1.
Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2016 übertrug die bisherige Eigentümerin das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A… in B… schenkweise an die Kläger zu Anteilen von 2/10, 6/10 und 2/10.
2.
Mit drei Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 01.03.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 16.12.2016, gerichtet jeweils an einen der Kläger, stellte das beklagte Finanzamt – FA – den Grundbesitzwert jeweils auf 456.578 EUR (und jeweils den betreffenden Anteil des jeweiligen Klägers) fest. Es berechnete diesen nach den Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses.
3.a)
Am 02.01.2017 legten die Kläger Einspruch ein.
Sie bemängelten zunächst, dass als Bruttogrundfläche 319 m² statt 103 m² angesetzt worden sei. Das FA erläuterte darauf hin, dass die Bruttogrundfläche die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen sei. Die Kläger führten aus, das Dachgeschoss sei nicht in voller Höhe ausbaubar, der Keller sei mit einer Raumhöhe von 2 Metern nur beschränkt nutzbar. Im Sachwertverfahren gelange man zu 276.844 EUR Grundstückswert.
Das FA präzisierte seine Berechnung der Bruttogrundfläche nachfolgend auf 300,70 m², gerundet 300 m², was zu einem Grundbesitzwert von 440.100 EUR geführt hätte, führte aus, dass die Bewertungsmethode vom Gesetz vorgegeben sei, und stellte anheim, ein Verkehrswertgutachten vorzulegen.
Daraufhin kündigten die Kläger am 06.03.2017 die Vorlage eines Gutachtens an.
b)
Am 09.05.2017 legten die Kläger das Gutachten des Sachverständigen C. vom 28.04.2017 vor, das zu einem Verkehrswert auf den 01.03.2016 in Höhe von 330.000 EUR gelangt (gewichtet nach dem Sachwertverfahren zu 332.000 EUR und dem Ertragswertverfahren zu 327.000 EUR).
c)
Der Sachverständige ist seit 1987 als Architekt bei der Architektenkammer B… registriert. Der D… e. V. verlieh dem Sachverständigen am 24.06.2000 ein Zertifikat (FG-A Bl. 135) als Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung nach Teilnahme an der Fachfortbildung „Wertermittlung und Baukostenplanung” in der Zeit vom 19.11.1999 bis 24.06.2000 und bestandener Abschlussprüfung. Die Fachfortbildung wurde in Kooperation mit der E… gGmbH F… durchgeführt.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (Beliehene gemäß § 1 Abs. 1 AkkStelleGBV) bestätigte mit Akkreditierung vom …04.2017 (FG-A Bl. 136), dass die Zertifizierungsstelle G… GmbH in F… die Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012 besitzt, Zertifizierungen von Personen u. a. in den Bereichen Sachverständige für Immobilienbewertung – Marktwertermittlung für alle Immobilienarten und von Standardimmobilien durchzuführen.
d)
Mit Schreiben vom 13.06.2017 bemängelte das FA die vom Gutachter vorgenommene Bodenwertreduzierung, weil es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die maximal mögliche Grundstücksausnutzung (GFZ) ankomme. Es wies außerdem darauf hin, dass das Gutachten vor Gericht ...