Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitumzug von Ehefrau und Kind an die Wohnung am inländischen Arbeitsort und Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Italien
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn ein italienischer Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Übersiedlung nach Deutschland seine Wohnung im italienischen Heimatort beibehalten hat und sie weiter gelegentlich zu Besuchszwecken und Urlaubsaufenthalten nutzt, stellt die inländische Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie dar, wenn er dort schon seit mehreren Jahren mit seiner Frau und einem minderjährigen Kind zusammenlebt (d. h. nicht alleine am Beschäftigungsort wohnt) und das Kind auch dort zur Schule geht.
2. Insoweit ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer anfangs mehrere Jahre nur im Rahmen befristeter Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland tätig war und seine nicht berufstätige Ehefrau sich häufiger in Italien aufgehalten hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-3, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Die Kläger sind italienische Staatsangehörige. Im Streitjahr wurden sie als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mitte 1997 siedelte der Kläger von A/Italien nach Deutschland über. Aufgrund mehrerer befristeter Leiharbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern war er seither als angestellter Ingenieur mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit tätig. Seit … Juni 2002 steht der Kläger in einem zeitlich unbefristeten Angestelltenverhältnis mit der Firma B mit Sitz in C; sein Beschäftigungsort ist D (bei F).
Ende 1997 reisten die nicht berufstätige Klägerin und der 1987 geborene gemeinsame Sohn nach (vgl. erstes Blatt LSt.-AN-Akte). Eine weitere Tochter der Kläger wohnt nicht (mehr) im Haushalt der Kläger, sondern lebt in E. In der Zeit von Mai/Juni 2000 bis Februar 2003 bewohnten die Kläger aufgrund eines zunächst bis zum … Juni 2001 befristeten Mietvertrages eine 75 m² große möblierte Dreizimmerwohnung in der …straße …, in F. Nach Ziff. 3) des beide Kläger erwähnenden – jedoch nur vom Kläger unterzeichneten – Vertrags durften „drei Personen” die Mieträume nutzen. Seit März 2003 wohnen die Kläger in ihrer derzeitigen 122 m² großen Vierzimmer-Mietwohnung in F. Der gemeinsame Sohn, für den die Kläger Kindergeld erhalten, besucht im angrenzenden Bezirk die H – Schule. In ihrem Heimatort in A unterhalten die Kläger außerdem eine 193 m² große Eigentumswohnung, die sie regelmäßig mehrmals im Jahr aufsuchen.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2002 machten die Kläger für den Zeitraum vom … Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 7.195,59 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend, die sich aus Miet- und Stromkosten für die Wohnung in F (4.985,05 EUR + 482,54 EUR) und pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen für 72 Tage (1.728,00 EUR) zusammensetzten. Daneben machten die Kläger Flugkosten in Höhe von 2.523,19 EUR sowie Pkw-Kosten in Höhe von 1.935,20 EUR (inklusive Mautgebühren in Höhe von 135,20 EUR) für Heimreisen von F nach A als weitere berufliche Werbungskosten des Klägers geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2002 Bezug genommen (vgl. LSt-AN-Akte).
Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 11. Dezember 2003 berücksichtigte der Beklagte die Flug- und Pkw-Kosten antragsgemäß, während er die Kosten der doppelten Haushaltsführung vom Werbungskostenabzug ausschloss. In den Erläuterungen zum Bescheid wies er darauf hin, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass sich im Streitjahr ihr Lebensmittelpunkt noch in Italien befunden habe.
Mit ihrem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch begehrten die Kläger weiterhin den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie – die Kläger – in A nach wie vor einen eigenen Hausstand unterhalten würden. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – erfordere ein Hausstand nicht, dass dort ununterbrochen haushaltswirtschaftliches Leben durch Anwesenheit von Familienangehörigen herrschen müsse. Insoweit genüge es, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt dort beibehält und sich an diesem Ort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils wegen der Berufstätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort mit Unterbrechungen. Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung würden die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung selbst bei an verschiedenen Orten beiderseits auswärtig beschäftigten Ehegatten bejaht werden. Folgerichtig erkenne die Finanzverwaltung eine doppelte Haushaltsführung an, wenn der berufstätige Ehegatte sei...