Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchführungsleistungen sind grundsätzlich keine sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. die Einrichtung und Auswertung der Buchführung durch die Erstellung von Jahresabschlüssen sind Vorbehaltsleistungen des Steuerberaters
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Anwendung des § 3a Abs. 4 UStG ist allein auf den Inhalt der ausgeführten Leistungen abzustellen. Auf den Rechnungsinhalt kommt es nicht an.
2. Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder ähnliche Leistungen anderer Unternehmer i. S. d. § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG sind nach der insoweit gebotenen unionsrechtlichen Auslegung nur Leistungen, die „hauptsächlich und gewöhnlich” von den genannten Berufsträgern erbracht werden. Buchführungsleistungen gehören nicht dazu.
3. Anderes ergibt sich nicht aus § 33 S. 2 StBerG. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit standesrechtlich zu den zulässigen Aufgaben der Steuerberater gehört, führt nicht dazu, dass es sich um hauptsächlich und gewöhnlich zum Beruf der Steuerberater gehörende Tätigkeiten handelt. Jedenfalls gehört nach dem Wortlaut des § 33 S. 2 StBG nur die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung, zu den Aufgaben des Steuerberaters. Dementsprechend gehört nur die grundlegende Einrichtung der Buchführung, die Bearbeitung schwieriger Einzelfragen und die Auswertung der Buchführung durch die Erstellung von Jahresabschlüssen zu den den Steuerberatern vorbehaltenen Aufgaben.l
Normenkette
UStG § 3a Abs. 4 Nrn. 3-5, Abs. 3 S. 1, Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; StBerG § 33 S. 2
Nachgehend
Tenor
Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 21.05.2007 wird die Umsatzsteuer nach um 24.760,00 Euro verminderten steuerpflichtigen Umsätzen festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von elektrotechnischen Produkten, insbesondere von …. Diese Produkte gehen im Wesentlichen in … ein.
Sie ist Teil einer größeren Firmengruppe, deren Mitglieder dadurch verbunden sind, dass sie gegenseitige Liefer- und Leistungsbeziehungen unterhalten und dadurch, dass ihre Gesellschafter – wenn auch an nicht an allen Gesellschaften und im gleichen Maße – an mehreren dieser Gesellschaften beteiligt sind. Zu dieser Firmengruppe gehören u. a. neben der Klägerin die K. T (eine Kommanditgesellschaft … Rechts) – im Folgenden: K. T – und die B. AG in B. Schließlich besteht eine atypisch stille Gesellschaft mit der Klägerin als Geschäftsherrin, wodurch die Zuständigkeit des Beklagten begründet ist.
Die K. T wurde 1995 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand deckt sich mit dem der Klägerin.
Im Zuge des Unternehmensaufbaus in T schlossen die Klägerin und die K. T am 14.11.1995 einen sogenannten Know-how-Vertrag, in dem die Klägerin sich verpflichtete, der K. T ihr komplettes Know-how für die Herstellung von Elektroleitungen zur Verfügung zu stellen und ihr die Freigaben der …firmen zu überlassen. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, die Produkte fortzuentwickeln, auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten, die Freigaben der …firmen aufrecht zu erhalten und notwendige neue Freigaben zu erwirken. Als Entgelt war seit dem 01.01.2001 0,5 Prozent der Umsätze der K. T vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 70 ff. d. Gerichtsakte) Bezug. Ferner schloss die Klägerin mit der K. T am 20.05.1996 einen sogenannten Lieferungs- und Dienstleistungs-Vertrag. Soweit die Klägerin danach Dispositions- und Beschaffungsleistungen, Beratung und Unterstützung in den Bereichen Technik, Organisation und Betriebsführung sowie für Verwaltungsarbeiten erbrachte, erhielt sie von der K. T seit dem 01.01.2001 ebenfalls ein Entgelt von 0,5 Prozent der von der K. T getätigten Umsätze. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 62 ff. d. Gerichtsakte) Bezug.
Ausgehend von diesen Verträgen erteilte die Klägerin der K. T monatliche Rechnungen einerseits „gemäß vertraglicher Vereinbarung … für Dienstleistungen” und andererseits „gemäß vertraglicher Vereinbarung … für Know-how-Transfer u. a.” in Höhe von jeweils 0,5 Prozent vom Umsatz (vgl. beispielhaft Bl. 85 f. Umsatzsteuersonderprüfungsakte I). Die Klägerin behandelte diese Leistungen ...