Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkte inhaltliche Überprüfung einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft zur Arbeitnehmereigenschaft der ehrenamtlich gegen eine Aufwandsentschädigung tätigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr im Land Brandenburg
Leitsatz (redaktionell)
1. Die inhaltliche Überprüfung einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft durch die Finanzgerichte beschränkt sich darauf, ob das FA den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Dies bedeutet, dass bei zutreffend erfassten Sachverhalten allenfalls eine evident rechtsfehlerhafte Auskunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine andere Auskunft begründen kann. Ist der Sachverhalt hingegen zutreffend erfasst und die Auskunft nicht evident rechtsfehlerhaft, kann eine (angeblich) falsche Rechtsansicht der Finanzbehörde nur mittelbar durch Rechtsbehelfe gegen die darauf beruhenden Lohnsteuerfestsetzungen und nicht durch unmittelbare Klage gegen die erteilte Auskunft angefochten werden (vgl. Hessisches FG, Urteil v. 22.2.2018, 4 K 1408/17).
2. Kommt das FA unter Berücksichtigung des zutreffenden Sachverhalts und der gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) in einer Lohnsteueranrufungsauskunft zu dem Ergebnis, dass die ehrenamtlichen Mitglieder einer von einer amtsfreien Stadt im Land Brandenburg eingerichteten freiwilligen Feuerwehr Arbeitnehmer der Stadt sind und eine aufgrund der städtischen Feuerwehrentschädigungssatzung gezahlte Aufwandsentschädigung Arbeitslohn darstellt, so ist dieses Ergebnis jedenfalls nicht evident rechtswidrig.
Normenkette
EStG §§ 42e, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 12 S. 2, Nr. 26; BbgBKG § 27 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; LStDV § 1 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 stellte die Klägerin, eine amtsfreie Stadt im Land Brandenburg, beim Beklagten einen Antrag auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Danach beabsichtigte die Klägerin eine Feuerwehrentschädigungssatzung zu erlassen. In § 1 Abs. 1 des Satzungsentwurfs ist niedergelegt, dass die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin gelten soll. § 2 Abs. 1 der Satzung, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sieht vor, dass die dort genannten „ehrenamtlich tätigen Angehörigen” der Freiwilligen Feuerwehr eine „monatliche Aufwandsentschädigung” erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist je nach Funktion unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 20 und 100 EUR. Zudem sind Beträge von 2,50 EUR für eine „aktive Dienstteilnahme” bzw. 4 EUR für „Einsätze” zu zahlen. Schließlich enthält § 5 des Satzungsentwurfs eine Regelung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und von Fahrtkostenerstattungen bei überörtlichen Aus- und Fortbildungen. § 7 des Entwurfs der Satzung sieht vor, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung zu zahlenden Entschädigung zur Sache des Empfängers zu machen.
Vor diesem Hintergrund fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob es sich bei den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Arbeitnehmer i. S. des § 19 EStG handele und folglich die entsprechende Aufwandsentschädigung steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Die Klägerin führte erläuternd aus, dass den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr kein Entgelt gezahlt werde. Sie erhielten lediglich die in der o. g. Satzung festgelegte Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz. Sie stünden nicht in einem Dienstverhältnis zur Stadt. Daher dürfte für sie, die Klägerin, auch keine Lohnsteuereinbehaltungspflicht bestehen.
Der Beklagte erteilte mit Schreiben vom 26. September 2013 die Auskunft nach § 42e EStG. Der Beklagte führte aus, dass es sich bei den ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Arbeitnehmer handele, da ein Dienstverhältnis i. S. des § 1 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vorläge. Die erhaltenen Vergütungen seien grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Soweit die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 12 Satz 2 und § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigt werden würden, sei der übersteigende Betrag dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Dieser werde im Regelfall nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchgeführt. Sei die Tätigkeit sozialversicherungs-rechtlich als geringfügige Beschäftigung anzusehen, könne die Lohnsteuer auch mit einem pauschalen Steuersatz (§ 40a Abs. 2 oder 2a EStG) erhoben werden.
Gegen die Auskunft vom 26. September 2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 wies der Beklagte den Einspruch als ...