Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines zunächst ohne Begründung eingelegten Einspruchs gegen einen Sammelbescheid (u.a. Zinsfestsetzung). keine konkludente Rücknahme der Einsprüche gegen die in dem Sammelbescheid enthaltenen Verwaltungsakte, die von der später eingereichten Begründung nicht betroffen sind
Leitsatz (redaktionell)
1. Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch ohne gleichzeitige Abgabe einer Begründung nur zur Fristwahrung oder mit dem Ziel ein, zunächst die Gründe des FA für den Bescheid nachvollziehen zu können, müssen im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung zunächst alle Verwaltungsakte im Sammelbescheid (hier über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen) als angefochten angesehen werden, weil sonst eine spätere Prüfung und Spezifizierung des Einspruchs durch den Steuerpflichtigen ggf. nicht mehr möglich wäre.
2. Die bloße, der Einspruchseinlegung später nachfolgende Abgabe einer umfassenden Einspruchsbegründung kann grundsätzlich nicht als Rücknahme der Einsprüche gegen diejenigen Verwaltungsakte im Sammelbescheid angesehen werden, die von der Begründung nicht betroffen sind.
Normenkette
AO § 347 Abs. 1, § 362 Abs. 1; FGO § 44; BGB §§ 133, 157
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 22.03.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen auch nicht zurückgenommen hat.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob auch die Zinsfestsetzung durch Einspruch angefochten wurde. Letztlich will der Kläger geltend machen, die Zinsfestsetzung sei materiell falsch, zum einen, weil sie auf einem rückwirkenden Ereignis beruhe, weswegen der Zinslauf falsch bestimmt worden sei, außerdem sei der Zinssatz mittlerweile verfassungswidrig.
I.1.
Die Einkommensteuer des Klägers für 2015 wurde erstmals mit Bescheid vom 05.07.2016 festgesetzt (Bescheidüberschrift: Bescheid für 2015 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bei (u. a.) Veräußerungsgewinnen gem. § 17 EStG von 472.144 EUR, negativen Vermietungseinkünften von 64.179 EUR und einer Spende in den Vermögensstock einer Stiftung von 401.000 EUR betrug die festgesetzte ESt 8.330 EUR, Zinsen wurden nicht festgesetzt, jedoch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Bescheid war gemäß § 165 AO teilweise vorläufig, nämlich wegen Veräußerungsgewinnen gem. § 17 EStG aufgrund eines „Earn outs”, in dessen Höhe der endgültige Veräußerungserlös noch nicht feststand.
Der – bis zur Klageerhebung nicht vertretene – Kläger legte am 27.07.2016 Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 09.10.2016 begründete (Rb-A Bl. 5). Es ging dabei um Gebäudeabschreibungen und eine Kaufpreisaufteilung. Es kam zu weiterem Schriftwechsel und Gesprächen im Finanzamt – FA – sowie Telefonaten (Rb-A Bl. 8-80). Letztlich nahm der Kläger mit Email vom 01.06.2017 (Rb-A Bl. 81) den Einspruch zurück mit der Begründung, er habe zur Beantwortung der detaillierten Fragen des FA nicht die Zeit.
2.
Am 22.03.2018 erließ das FA einen Änderungsbescheid (Rb-A Bl. 89 = ESt-A Bl. 78a = FG-A Bl. 34), gestützt auf § 165 Abs. 2 AO, mit der (unveränderten) Überschrift „Bescheid für 2015 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag”. Es war zu der rechtlichen Würdigung gelangt, dass Einkünfte aus dem „Earn Out” schon im Jahr 2015 zu berücksichtigen seien. Die Einkünfte gem. § 17 EStG erhöhten sich dadurch um 286.005 EUR auf 758.149 EUR. Es ergab sich nunmehr eine festgesetzte ESt von 105.428 EUR, Zinsen zur ESt von 5.337 EUR, Solidaritätszuschlag und KiSt erhöhten sich ebenfalls. Die Zinsen wurden für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 26.03.2018 berechnet. Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung „Die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden.”
3.
Mit Schreiben vom 09.04.2018 (Rb-A Bl. 90 = FG-A Bl. 29) legte der Kläger Einspruch ein. Die Bescheidüberschrift wird darin wörtlich wiedergegeben. Weiter heißt es: „Angesichts der Sachlage sowie der Höhe der eingeforderten Steuer bitte ich um einen persönlichen Termin zur Erörterung.”
Mit Schreiben vom 10.04.2018 (Rb-A Bl. 91) bestätigte das FA den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs und bat den Kläger, die Begründung schriftlich einzureichen.
Mit Schreiben vom 20.04.2018 (Rb-A Bl. 92) nahm der Kläger Bezug auf seinen Einspruch und bat um Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, die Umwidmung in ein anderes Steuerjahr sei ohne weitere Begründung vorgenommen worden. Dies sei zweifelhaft, aber solange die Gründe des FA für die zeitliche Zuordnung nicht klar seien, könne er auch seinen Einspruch nicht qualifiziert begründen. Er bitte erneut um einen persönlichen Termin. Gleichzeitig unterbreitete er Terminvorschläge.
Mit Schreiben vom 08.05.2018 (Rb-A Bl. 107) fragte der Kläger erneut, warum Einnahmen in Höhe einer halben Mio. EUR, die ihm in 2016 zugeflossen seien, nach 20...