Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1979 und 1980 u. a. betr. das Grundstück
Tenor
Die geänderten zusammengefaßten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1979 und 1980 vom 21. November 1991 und 15. Januar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 1993 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert beträgt 105.930,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger und die Beigeladenen traten der im Jahre 1978 gegründeten Grundstücksgemeinschaft Bau- und Vermietungsgesellschaft …, zu unterschiedlichen Zeitpunkten durch Erwerb einer oder mehrerer Parzellen bei. Zweck der Gemeinschaft war die Errichtung von Ferienhäusern im sog. …. Nach dem zugrundeliegenden Vertrag sollten die erworbenen Parzellen jeweils mit einem Ferienhaus bebaut und nachfolgend unter Einschaltung eines Zwischenmieters vermietet werden.
Im Zusammenhang mit der Zeichnung der Übernahmeerklärung im Dezember 1979 gab die … AG auf Wunsch des Klägers zu 1. gegenüber dem Kläger zu 2., der neben seiner eigenen Beteiligung zugleich als Anlagevermittler für den Kläger zu 1. fungierte, ein Angebot zum Rückerwerb von drei Parzellen ab, wenn sich der Kläger zu 1. zum Kauf von fünf Parzellen entschließen könnte. In dem Angebot verpflichtete sich die AG die drei Parzellen zum 31. Dezember 1985 zurückzuerwerben oder von einem von ihr zu bennenden Dritten kaufen zu lassen, wenn der Kläger zu 1. ein entsprechendes Verlangen bis zum 30. September 1985 stellen sollte. Gegenüber dem Kläger zu 2. gab die AG zur gleichen Zeit ein ähnliches Angebot ab, das in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1986 ausgeübt werden konnte.
Bereits im Jahre 1984 bemühte sich der Kläger zu 1. um eine Rückveräußerung von drei Parzellen an die AG. Die sich anschließenden Verhandlungen führten allerdings erst in den Jahren 1990/91 zum Verkauf der Parzellen an von der AG vermittelte Dritte.
Der Kläger zu 2. machte von dem Rückkaufangebot keinen Gebrauch. Die erste Veräußerung einer Parzelle erfolgte 1989, jedoch ohne jede Beteiligung der AG.
In den von der AG als Treuhänderin und Erklärungspflichtigen erstellten – und hinsichtlich des Streitjahrs 1979 im Oktober 1980 abgegebenen – Steuererklärungen wurden die Rückkaufangebote nicht erwähnt. Nach einer Außenprüfung ergingen im Dezember 1987 und August 1989 jeweils für beide Streitjahre Feststellungsbescheide, die bestandskräftig wurden. In diesen Bescheiden wurden dem Kläger zu 1. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 86.354,89 DM bzw. 262.683,98 DM und dem Kläger zu 2. i.H.v. 3.588,78 DM bzw. 450.127,25 DM zugerechnet.
Aufgrund von – in anderem Zusammenhang – im Mai 1989 bei der AG durchgeführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, die für den Streitfall im Bericht vom 8. Oktober 1991 zusammengestellt wurden, erließ der Beklagte am 21. November 1991 geänderte Feststellungsbescheide, mit denen er die Anerkennung der zuletzt mit Bescheiden vom 30. August 1989 festgestellten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender unbedingter Einkunftserzielungsabsicht dem Kläger zu 1. vollständig und dem Kläger zu 2. zum Teil versagte. Die dem Kläger zu 2. zugerechneten Verluste verminderten sich auf 1.849,47 DM bzw. 235.144,70 DM.
Der Beklagte begründete dies damit, daß der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht der Kläger aufgrund der nunmehr bekanntgewordenen Rückkaufangebote entkräftet worden sei.
Dem Erlaß der geänderten Feststellungsbescheide stehe Feststellungsverjährung nicht entgegen. Zwar sei den Klägern keine Steuerhinterziehung vorzuwerfen, die Vorstandsmitglieder der AG hätten aber durch die Abgabe unrichtiger und unvollständiger Feststellungserklärungen den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, so daß die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, deren Ablauf wiederum durch die Maßnahmen der Steuerfahndungsstelle Berlin gehemmt worden sei.
Aufgrund des dagegen vom Kläger zu 1. eingelegten Einspruchs erkannte der Beklagte die Verluste für zwei der fünf Ferienhäuser des Klägers zu 1. i.H.v. 33.141,56 DM bzw. 104.035,44 DM an. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück, nachdem er den Kläger zu 2. zum Einspruchsverfahren hinzugezogen hatte. Der gleichzeitig beim Beklagten gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide blieb erfolglos. Mit Beschluß, vom 3. Januar 1997 zum Aktenzeichen VI 302/93 hat auch der erkennende Senat den anschließend an das Gericht gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.
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