rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994 und Umsatzsteuer 1994
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 3. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998 wird die Einkommensteuer auf 5.618,00 DM festgesetzt. Abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 wird die Umsatzsteuer auf 16.473,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit das Verfahren Umsatzsteuer 1994 betrifft, wird die Revision zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Die danach entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 14/100 und der Beklagte zu 86/100.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Der Streitwert beträgt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 34.728,00 DM, danach 21.428,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger stammt aus Schlesien und lebt seit 1988 in Berlin. Er hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als Seine Ehefrau unterhielt im Jahre 1993 einen Gebrauchtwagenhandel, der jedoch nur wenige Verkäufe umfasste. Im Streitjahr und im Folgejahr erzielte der Kläger Einnahmen aus der Veräußerung von Pkw, die er als Unfallfahrzeuge erworben und dann „aufgebaut” hatte. Dazu bediente er sich u. a. der Dienste von Kraftfahrzeugwerkstätten in seiner Heimat.
In den Verträgen über den Verkauf der aufgebauten Fahrzeuge wies der Kläger keine Umsatzsteuer aus. Nur für einen Teil der Fahrzeuge liegen Verträge über den Ankauf durch den Kläger vor. Bei diesen Verträgen ist wiederum nur in einem Fall (Volvo B-…) Vorsteuer ausgewiesen.
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang die Verkäufe dem Kläger einkommen- und umsatzsteuerlich zuzurechnen sind, ferner darum, ob und ggf. in welchem Umfang die Verkäufe nach § 25 a Umsatzsteuergesetz –UStG– in der im Streitjahr geltenden Fassung zu versteuern sind. Dabei handelt es sich um folgende An- und Verkaufsvorgänge:
Fahrzeug |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
|
Omega |
BMW |
BMW |
Volvo |
Omega |
Volvo |
BMW |
Fiesta |
Erwerbsvertr. |
… 24.02.93 |
Kl. o. D. nachträgl. erstellt |
12.03.94 nachträgl. erstellt |
Wedding Partner mbH/Kl. 21.01.94 |
… 09.10.93 |
… 26.05.94 |
… Kl. 21.10.94 |
Verkauf/Inge S. 12.12.94 |
Kaufpreis |
30 500,00 brutto |
17 500,00 |
35 000,00 |
30 000,00 netto |
(6 000,00 netto) |
(16 500,00 fl.) |
33 000,00 |
7 500,00 |
Status Verkäufer |
wohl Untern. |
? |
? |
Unternehmer |
Unternehmer |
ausl.Untern. |
Unternehmer |
Unternehmer |
Ausweis Vorst/§ 25 a UStG |
„incl. 4 565,20” |
./. |
./. |
4 500,00 |
(Vorst. 900,00) |
./. |
Vertrag./. Bl. 113:§ 25 a |
§ 25 a (+) |
Verkaufsvertr. |
01.03.94 |
03.02.94 |
06.05.94 |
20.09.94 |
27.01.94 |
03.12.94 |
13.02.95 |
1995 |
Verkaufspreis |
27 500,00 |
26 200,00 |
40 000,00 |
43 750,00 |
27 500,00 |
33 500,00 |
40 000,00 |
|
|
|
./. 2.000,00 |
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nachgewiesene Vorsteuer auf Reparaturen usw. |
./. |
7.98 |
16,04 |
32,19 |
./. |
./. |
./. |
6,54 (in 1994) |
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21,80 |
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Am 16. Februar 1996 forderte der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers auf, für den Kfz-Handel des Klägers eine Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 1994 einzureichen, ebenso den Kläger persönlich mit Verfügung vom 30. Mai 1996. Diese Aufforderungen hatten jedoch zunächst keinen Erfolg. Davon ausgehend setzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10. Mai 1996 die Einkommensteuer 1994 auf 5.740,00 DM, nach Berichtigung mit Bescheid vom 27. Juni 1996 auf 5.618,00 DM fest, jeweils ohne Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Am 15. November 1996 reichte der Kläger die bei den Steuerakten befindlichen Originalunterlagen über Kfz-Ankäufe und -verkäufe ein. Ausgehend von diesen Unterlagen erließ der Beklagte am 1. und 2. Juli 1997 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Bescheide über Einkommensteuer (Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO–) und Umsatzsteuer 1994 (erstmalig), die der Kläger mit dem Einspruch angriff.
Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine Erklärung eines … – im Folgenden: R – vor, wonach der Kläger in dessen Auftrag die Fahrzeuge (5) und (6) in Berlin verkauft habe. In beiden Fällen habe er, R, den Kaufpreis selbst bezahlt und den Verkaufspreis in voller Höhe erhalten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger in diesem Zusammenhang einen Kaufvertrag zwischen der Autoverwertung … und R vom 9. Oktober 1993 über das Fahrzeug (5) und einen Kaufvertrag zwischen der holländischen Firma und dem polnischen Werkstattinhaber … a vom 26. Mai 1994 über den Kauf des Fahrzeugs (6) vorgelegt. Schließlich hat der Kläger im Laufe des Einspruchsverfahrens eine Anlage GSE eingereicht, wonach der Gewinn aus Gewerbebetrieb 16.931,00 DM betrage, und eine Umsatzsteuererklärung 1994, mit...