Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung. unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die Betriebsgesellschaft. wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftiger Abzug von Betriebsausgaben im Besitzunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Spricht der Besitzunternehmer und Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH angesichts der wirtschaftlichen Situation der Betriebsgesellschaft einen Pachtverzicht hinsichtlich des im Rahmen der Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücks aus, so ändert sich die wirtschaftliche Veranlassung der Grundstücksaufwendungen dergestalt, dass sie nicht mehr der Erzielung von Pachteinnahmen, sondern von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnausschüttungen oder Erlösen aus Anteilsveräußerungen zu dienen bestimmt sind. Folglich sind die im Zusammenhang mit dem Grundstück angefallenen Betriebsausgaben des Besitzunternehmers danach gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Normenkette
EStG 2002 § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40, § 20 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr Betriebsausgaben der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb in voller Höhe oder nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin war im Streitjahr Eigentümerin des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks in der …Straße in Bremen. Dieses Grundstück vermietete sie seit 1990 an die Firma … GmbH (GmbH), deren Geschäftsanteile sie zu 100% innehatte. Zwischen der GmbH als Betriebsunternehmen und dem Vermietungsunternehmen als Besitzunternehmen bestand … eine Betriebsaufspaltung.
Bis zum Wirtschaftsjahr 2000 leistete die GmbH marktübliche Mietzahlungen für das von ihr angemietete Grundstück. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die GmbH ab dem Jahr 2001 die Mietzahlungen an die Klägerin ein. Hierzu wurde im Dezember 2000 ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung der GmbH von den Klägern persönlich sowie von der Klägerin als Vertreterin der GmbH mit folgendem Inhalt unterzeichnet:
„Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass ab 2001 bis auf weiteres keine Miete für die Räumlichkeiten in der …Straße berechnet werden.
Das bedeutet, dass die Vermieterin so lange einen Verzicht ausspricht, bis sich die wirtschaftliche Situation der … GmbH nachhaltig verbessert haben wird.”
Infolgedessen entstand für den Gewerbebetrieb der Klägerin ein Jahresfehlbetrag in Höhe von … EUR (Abschreibungen auf Sachanlagen … EUR, Zinsen … EUR, Beratungskosten … EUR).
In dem Einkommensteuerbescheid vom …2004 setzte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin mit 0,– Euro an, da eine Überschusserzielungsabsicht nicht erkennbar sei.
Am …2004 legten die Kläger Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom ….2005 änderte der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte die von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben zur Hälfte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Der für Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG erforderliche betriebliche Zusammenhang der Betriebsausgaben könne sich aus der Absicht ergeben, steuerpflichtige Mieteinnahmen zu erzielen. Die Klägerin habe jedoch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 keine Mieteinnahmen von der GmbH erhalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie versucht habe, rückständige Mieten von der GmbH einzutreiben oder den Mietvertrag mit der GmbH zu beenden und einen anderen, gewinnbringenden Mietvertrag abzuschließen. Es sei keine vorübergehende Stundungsregelung getroffen worden. Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung gehe vielmehr hervor, dass Mieten ab 2001 bis auf weiteres nicht erhoben würden. Die Vereinbarung enthalte nach dem Wortlaut des Protokolls keine Stundung. Vielmehr seien die Mietforderungen ab dem Zeitraum 2001 gar nicht erst entstanden, da ein wirksamer Mietvertrag für diesen Zeitraum nicht vorhanden gewesen sei. Allenfalls für Zeiträume nach Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH könne der Mietvertrag wieder aufleben. Das Grundstück sei demnach im Jahr 2003 unentgeltlich überlassen worden. In Übereinstimmung damit seien die Mieten weder in der Bilanz der Ehefrau als Forderungen, noch in der Bilanz der GmbH als Verbindlichkeit ausgewiesen worden, wie es im Falle einer Stundung erforderlich gewesen wäre.
Die Aufwendungen seien dementsprechend getätigt worden, um die Beteiligung an der GmbH, die sich bei der Ehefrau im Betriebsvermögen befinde, zu stützen. Mögliche Betriebseinnahmen die sich aus der Beteiligung an der GmbH ergeben könnten, seien Gewinnausschüttungen, Entnahmegewinne oder Veräußerungserlöse.
Das Halbeinkünfteverfahren sei gem. § 3 Nr. 40 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG auch dann anzuwenden, wenn die Einnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre. Gemäß § 3c Abs. 2 EStG dürften Vermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den ...